Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse eines früheren Teilhabers der „Compact-Magazin GmbH“ ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute bekanntgegebenem Beschluss entschieden und damit den Eilantrag des bisherigen Erlaubnisinhabers abgelehnt.
Der Antragsteller schloss im Jahre 2015 einen Vertrag mit der „Compact-Magazin GmbH“, wonach er als stiller Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2023 mit einer Einlage von 5.000 Euro an dem Magazin beteiligt war. Nach seinen Angaben betrug sein Anteil 0,74 Prozent. Die „Compact-Magazin GmbH“ wird seit Juli 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Die zuständige Kreispolizeibehörde widerrief nunmehr mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers.
Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht heute ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig. Er war im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre Mitglied in einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist vergleichbar mit dem Aufnahmeantrag eines Vereinsmitglieds. Zudem genügt die bloße passive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Einer darüberhinausgehenden individuellen verfassungsfeindlichen Betätigung bedarf es nicht.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 20 L 1131/24
(c) VG Köln, 09.08.2024