Die Spitzenkandidatin für die Bundestagswahl 2025 der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht“ (BSW) muss nicht zur ARD-Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ eingeladen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 5. Februar 2025 entschieden und damit einen Eilantrag der Partei abgelehnt.
Am 17. Februar 2025 und damit wenige Tage vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 findet in der ARD die Wahlsendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ statt, zu der die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten der Parteien CDU / CSU, der AfD, der SPD und von Bündnis 90 / Die Grünen eingeladen sind. Antragsgegner ist der WDR, der als federführende Landesrundfunkanstalt für die in der ARD ausgestrahlte Sendung verantwortlich ist.
Die bereits seit 2005 bestehende Sendung „Wahlarena“ findet in einem sog. „Townhall-Meeting“-Format statt, in der eingeladene Bürgerinnen und Bürger den Kandidatinnen und Kandidaten, die in diesem Jahr in einer 120-minütigen Sendung nacheinander auf das Publikum treffen, Fragen stellen können. Damit sich die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit den Kandidaten und Kandidatinnen ein aussagekräftiges Bild über diese machen könnten, müsse pro Kandidat ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, was eine Begrenzung des Teilnehmerkreises erforderlich mache. Der WDR hatte sich dazu entschieden nur die Spitzenkandidaten und -kandidatinnen der oben genannten Parteien einzuladen, weil diese konstant und deutlich zweistellige Umfragewerte von über 10 % aufwiesen, während die Umfragewerte der anderen Parteien deutlich schlechter ausfielen. Die vier eingeladenen Parteien hätten daher eine reale zahlenbasierte Chance, aus der Wahl zwar nicht zwingend als stärkste Kraft hervorzugehen, wohl aber zumindest stärkste Kraft in einer Regierung zu werden und den nächsten Kanzler zu stellen.
Mit ihrem Eilantrag machte das BSW insbesondere geltend, durch die Nichteinladung zur Sendung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt zu sein. Die Entscheidung des WDR sei nicht nachvollziehbar, da insbesondere die Grünen keine reale Chance hätten, den nächsten Kanzler zu stellen. Vielmehr habe das BSW nach dem Kandidaten der Union die zweitbesten Chancen auf die Kanzlerschaft, da sie in einer zwar nicht gewünschten, aber auch nicht ausgeschlossenen Koalition mit der AfD als „Königsmacherin“ sogar die Kanzlerschaft beanspruchen könnte.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der WDR muss bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen beachten. Dem Recht auf Chancengleichheit der Partei BSW steht allerdings die Rundfunkfreiheit des WDR gegenüber. Letztere schützt auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmenden einer redaktionell gestalteten Wahlsendung nach Ermessen selbst zu bestimmen. Der WDR muss die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen. Dies hat er getan, indem er die Partei BSW entsprechend dem redaktionellen Gesamtkonzept zwar in der „Wahlarena“ nicht berücksichtigt hat, ihr aber in anderen wahlbezogenen Sendungen ausreichend Gelegenheit bietet, die Wählerschaft zu erreichen. Dem BSW kommt gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu. Mit Blick auf die aktuellen Umfragewerte weisen die eingeladenen Parteien eine deutlich bessere Ausgangslage auf, die es rechtfertigt, überhaupt von einer „Chance“ auf eine künftige Kanzlerschaft auszugehen, während dies bei den kleineren Parteien mit einem deutlich niedrigeren Ausgangsniveau – der FDP, der Linken und dem BSW – nicht der Fall sei. Sie kämpfen primär darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden würde.
Az.: 6 L 81/25
VG Köln, 06.02.2025