Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben.
Im Zuge der Corona-Krise hatte der Bund das o. g. Förderprogramm geschaffen, um die Ticketeinnahmeverluste von Vereinen, Verbänden und Unternehmen zu mildern, deren Mannschaften am professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb teilnehmen. Zu den Fördervoraussetzungen gehörte es, dass der Förderempfänger im geförderten Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen dürfe. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt bei der Gewinnermittlung sämtliche anderen dem Fördermittelempfänger für den geförderten Zeitraum auch nur vorläufig bewilligten Corona-Hilfen pauschal als Einnahmen.
Für die Klägerinnen war auf Basis dieser Abrechnungsmethode jeweils ein Gewinn ermittelt worden, sodass sie die bewilligten Hilfen teilweise bzw. vollständig zurückzahlen sollten. Hiergegen wandten sie sich mit ihren Klagen und machten geltend, dass Corona-Beihilfen überhaupt nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden dürften.
Das Verwaltungsgericht Köln hat den Klagen stattgegeben. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher für den Förderzeitraum bewilligter Corona-Beihilfen als Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung sei rechtswidrig. Die Förderrichtlinien sähen eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vor, die voraussetze, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmten. Dies habe das Bundesverwaltungsamt nicht geprüft. Insoweit komme es nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, da die Regelungen der Förderrichtlinien zur Anrechnung von anderen Corona-Beihilfen vorrangig seien.
Gegen die Urteile können die jeweiligen Beteiligten Berufung einlegen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 16 K 1945/23; 16 K 4173/23
VG Köln, 06.12.2024