Die Bundesnetzagentur hat die Telekom Deutschland GmbH rechtmäßig dazu verpflichtet, der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH antragsgemäß Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach zu gewähren. Für die Unterbreitung oder „Projektierung“ dieses Angebots darf die Telekom kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung fälliges Entgelt verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln nach summarischer Prüfung mit einem inzwischen den Beteiligten zugestellten Eilbeschluss vom 24. Juni 2024 entschieden.

Nach dem Telekommunikationsgesetz müssen Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze anderen Telekommunikationsunternehmen offenen Netzzugang gewähren, sodass diese über das Netz eigene Endkunden versorgen können. Kommt innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags auf offenen Netzzugang beim Betreiber des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes keine Vereinbarung über den Netzzugang zustande, kann das netzzugangsbegehrende Unternehmen bei der Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung beantragen.

Mit Beschluss vom 20. März 2024 hat die Bundesnetzagentur in einem solchen Streitbeilegungsverfahren zwischen der Telekom Deutschland GmbH und der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH entschieden, dass sich die Telekom Deutschland GmbH, welche in dem konkreten, als gefördert geltenden Netz noch keinem Unternehmen offenen Netzzugang gewährt hat, nicht auf fehlende Kapazität berufen könne. Die Telekom Deutschland GmbH lege ein zu enges Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur zugrunde. Außerdem dürfe die Telekom Deutschland GmbH kein Entgelt für die Unterbreitung des Angebots für den offenen Netzzugang verlangen.

Den dagegen gestellten Eilantrag der Telekom Deutschland GmbH hat das Gericht nun abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die Bundesnetzagentur hat ihrer Entscheidung zu Recht ein weites Verständnis der als gefördert geltenden Infrastruktur, zu welcher offener Netzzugang zu gewähren ist, zu Grunde gelegt. Denn nur ein solch weites Verständnis ermöglicht effektiven offenen Netzzugang, um die durch die öffentliche Förderung entstehende Wettbewerbsverzerrung auszugleichen. Die Telekom kann sich auch nicht darauf berufen, dass die hier zugrundeliegende Fördermittelvergabe kein sog. Materialkonzept enthielt.  Enthalten Förderbedingungen für den Breitbandausbau kein Materialkonzept, bedeutet dies lediglich, dass einer Fördermittelempfängerin mehr Freiraum in der Umsetzung der übernommenen Verpflichtung zur Gewährung des offenen Netzzugangs eingeräumt wird und nicht etwa, dass die Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang eingeschränkt ist.

Die Telekom darf für die Unterbreitung oder „Projektierung“ des Angebots für den offenen Netzzugang auch kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung zu zahlendes Entgelt verlangen. Ein solches von der tatsächlichen Zugangsgewährung unabhängiges Entgelt für die Unterbreitung des Angebots könnte im Ergebnis dazu führen, dass es nicht zu einem offenen Netzzugang zu einem geförderten Netz kommt, obwohl Bedarf und Kapazität vorhanden gewesen wären. Denn das zugangsnachfragende Unternehmen müsste nach der Konzeption der Telekom Deutschland GmbH allein mit der Anfrage des offenen Netzzugangs bereits ein Kostenrisiko eingehen.

Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 1 L 681/24

(c) VG Köln, 08.07.2024

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