Bei den geplanten Bauarbeiten am Schutzbacher Weg in der Ortsgemeinde Alsdorf handelt es sich um die erstmalige Erschließung der Straße, sodass die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge rechtmäßig ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Alsdorf beschloss im Oktober 2021 ein Teilstück des Schutzbacher Wegs durch Baumaßnahmen zu ertüchtigen. Dieser Teilbereich ist zwar mit einer Teerdecke versehen, es fehlt jedoch an Straßenentwässerungsanlagen. Ferner besteht der Straßenunterbau vorwiegend aus Schlacken. Überdies verfügt die Straße nicht entlang der gesamten Länge über Bordsteine; in weiten Teilen sind nur Rinnsteine vorhanden. Die entlang des Teilstücks gelegenen Grundstücke sind seit vielen Jahren mit Wohnhäusern bebaut.

Im August 2023 zog die Ortsgemeinde Alsdorf den Kläger als Anlieger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug hierzu insbesondere vor, bei der geplanten Baumaßnahme handele es sich nicht um die erstmalige Erschließung der Straße, sondern nur um eine Ausbaumaßnahme. Außerdem sei der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke unzutreffend festgelegt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen für die Erschließung eines Teilstücks des Schutzbacher Wegs lägen vor, so die Koblenzer Richter nach einer Beweisaufnahme vor Ort. Bei der bevorstehenden Baumaßnahme handele es sich um eine beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme. Der vom Kläger mit Blick auf im Bundesbaugesetzbuch geregelte Überleitungsbestimmungen befürworteten Einstufung des betroffenen Straßenabschnitts als zum Stichtag 29. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage stehe entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt nicht um eine innerörtliche Straße gehandelt habe. Das in Rede stehende Teilstück weise auch bis heute nicht die Merkmale einer regelkonform hergestellten Straße auf. Der bisherige Ausbauzustand entspreche nicht den gängigen technischen Anforderungen an eine Erschließungsstraße, die auf die Bereitstellung einer langfristig mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Fahrbahn ausgelegt sein müsse. So fehlten Straßenentwässerungsanlagen, welche den Wasserabfluss von der Straße steuerten. Zudem sei die Straße auf Grund der verbauten Schlacken nicht frostsicher und deshalb nicht dauerhaft tragfähig.

Im Übrigen begegne die von der Beklagten vorgenommene Umgrenzung der abzurechnenden Erschließungsanlage keinen rechtlichen Bedenken. 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. April 2025, 4 K 480/24.KO)

VG Koblenz, 30.04.2025

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