Die Entlassung eines ehrenamtlichen Helfers des Technischen Hilfswerks (THW) ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger war seit rund 20 Jahren Mitglied des THW, zuletzt in der Funktion eines Schirrmeisters. Weil er außerdem seit mehreren Jahren Mitglied einer Band ist, die vom Innenministerium Rheinland-Pfalz als rechtsextremistisch eingestuft wird, entließ die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ihn mit Bescheid vom 20. September 2022 aus dem Dienstverhältnis.
Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage. Das Bandgeschehen spiele sich ausschließlich in seiner Freizeit ab; seine Mitgliedschaft in der Band und die damit verbundene Teilnahme an Veranstaltungen sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er bekenne sich voll und ganz zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und sei seit vielen Jahren beanstandungsfreies Mitglied des THW.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Vielmehr sei der Kläger zu Recht aus dem Dienst beim THW entlassen worden, weil er sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Ein solches Bekenntnis sei die Kundgabe einer inneren Haltung nach außen, so die Koblenzer Richter. Weil diese innere Haltung nicht teilbar sei, könne, wer sich – wie hier der Kläger – außerhalb des Dienstes verfassungsfeindlich verhalte, auch innerhalb des Dienstes die notwendige Hinwendung zur Verfassungsordnung nicht erlangen. Von den ehrenamtlichen Helfern des THW könne jedenfalls gefordert werden, sich nicht aktiv gegen die Verfassung zu betätigen. Hierzu stehe die Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Band in einem unauflösbaren Widerspruch.
Gegen das Urteil wurde die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2023, 2 K 415/23.KO)
Die Entscheidung 2 K 415/23.KO kann hier abgerufen werden.
(c) VG Koblenz, 15.11.2023