Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen das unbefristete Verbot, erlaubnisbedürftige und erlaubnisfreie Waffen nebst zugehöriger Munition zu besitzen und zu erwerben. 

Im Jahr 2020 waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung mehrere erlaubnispflichtige Waffen beim Kläger aufgefunden worden, ohne dass er über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt hätte. Eine der Waffen lag dabei im geladenen Zustand auf der Couch.

Nach Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe und Einziehung seiner Waffen und Munition durch das zuständige Amtsgericht im Jahr 2021 erließ der beklagte Landkreis im Jahr 2023 den angefochtenen Bescheid. Der Kläger habe sich waffenrechtlich als unzuverlässig erwiesen. Man sei deshalb zu dem Erlass des Verbots verpflichtet. 

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. 

Zwar sei das Verbot rechtmäßig, soweit es sich auf den Erwerb und den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen beziehe, so die Koblenzer Richter. Insoweit sei der Beklagte zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Er habe für den Erlass des Verbots keine Ermessenserwägungen anstellen müssen. Denn der Kläger habe nicht nur den waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt, sondern auch die Vorgaben zur Aufbewahrung der Waffen völlig missachtet. 

Anders sei dies jedoch, soweit der Beklagte das Verbot auf erlaubnisfreie Waffen erstreckt habe. Zwar habe der Beklagte die Vorkommnisse zum Anlass für ein solches Verbot nehmen dürfen. Das Verbot erlaubnisfreier Waffen bedeute jedoch einen stärkeren Grundrechtseingriff als das Verbot erlaubnispflichtiger Waffen. Es sei zu berücksichtigen, dass es keine Hinweise auf den Besitz erlaubnisfreier Waffen gegeben habe; ferner sei es durch den Kläger nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Menschen gekommen. Vor dem Erlass des Strafbefehls im Jahr 2021 sei der Kläger strafrechtlich nie in Erscheinung getreten; er habe die Verstöße eingeräumt, lebe in geordneten Verhältnissen und habe kein aggressives Verhalten gezeigt. Mit diesen Aspekten habe sich der Beklagte jedoch nicht auseinandergesetzt, weshalb das Verbot erlaubnisfreier Waffen rechtswidrig sei. 

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. August 2024, 1 K 115/24.KO)

Die Entscheidung 1 K 115/24.KO kann hier abgerufen werden.

(c) VG Koblenz, 09.09.2024

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