Die Klage einer Mitbewerberin gegen die Kommunalwahl in Birlenbach blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.

Am 9. Juni 2024 fanden in Birlenbach die Wahlen zum Ortsbürgermeister sowie zum Gemeinderat statt. Aufgrund eines Eingabefehlers war der Beruf des später gewählten Ortsbürgermeisters auf dem Stimmzettel mit Diplom-Ingenieur angegeben, wohingegen bei der Ortsgemeinderatswahl die Berufsbezeichnung Diplom-Braumeister lautete. Am Wahltag hing im Wahllokal betreffend die Wahl zum Ortsgemeinderat ein Musterstimmzettel aus, der den Hinweis „Muster“ enthielt und überdies in der Mitte einen Querstrich durch den Wahlvorschlag 9, für den auch die Klägerin kandidierte, aufwies. 

Nach der Wahl erhob die Klägerin gegen deren Gültigkeit Einspruch, den die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zurückwies. Daraufhin suchte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Koblenz um Rechtsschutz nach und brachte im Wesentlichen vor, die unzutreffende Berufsbezeichnung auf den Stimmzetteln für die Ortsbürgermeisterwahl habe zu einer unzulässigen wahlwerbenden Wirkung geführt. Das gelte auch für die Berufsangabe auf den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl, da der Beigeladene den dort angegebenen Beruf schon seit Jahren nicht mehr ausübe. Der Querstrich auf dem Musterstimmzettel habe den Eindruck vermittelt, der Wahlvorschlag 9 sei nicht mehr wählbar. Das sei als unzulässige Wahlbeeinflussung zu werten. 

Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei der fehlerhaften Berufsbezeichnung des Beigeladenen auf den Stimmzetteln für die Ortsbürgermeisterwahl, so die Koblenzer Richter, handele es sich zwar um einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften. Der Fehler sei aber nicht geeignet, das Ergebnis der Wahl wesentlich zu beeinflussen. Der Ortsbürgermeister sei mit einem deutlichen Stimmenvorsprung von fast 150 Stimmen bei 742 gültigen Gesamtstimmen gewählt worden. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der dörflichen Struktur von Birlenbach erscheine es bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen, dass bei einer zutreffenden Angabe eine andere Wahlentscheidung getroffen worden wäre. 

Auch die Wahl zum Gemeinderat von Birlenbach weise keinen Fehler auf, der sich auf das Wahlergebnis und damit auf die Gültigkeit der Wahl habe auswirken können. Dass der Beigeladene auf dem Wahlzettel der Ortsbürgermeisterwahl als Diplom-Braumeister bezeichnet worden sei, stelle keinen erheblichen Wahlverstoß dar, auch wenn er dem Beruf nicht tatsächlich nachgehe. Er habe den Beruf erlernt und jahrelang ausgeübt. Zudem sei er in der Getränkebranche tätig. Vor diesem Hintergrund sei die angegebene Berufsbezeichnung nicht geeignet gewesen, dem Wähler ein falsches Bild von der beruflichen Qualifikation des Beigeladenen zu vermitteln. In dem Aushang des Musterstimmzettels sei ebenfalls keine unzulässige Wahlbeeinflussung zu sehen. Ein solcher Aushang diene lediglich der Information und Orientierung der Wähler. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei dies für die Wähler erkennbar gewesen. Aber selbst wenn man dies anders bewerten würde, hätte sich dieser Fehler nicht wesentlich auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Ein mündiger Wahlbürger habe erkennen können, dass es sich um das Muster eines Wahlzettels gehandelt habe und bei Zweifeln hinsichtlich der Kandidatur des Wahlvorschlags 9 nachfragen können. Die Wählbarkeit dieses Wahlvorschlags der Klägerin sei spätestens bei Aushändigung der Wahlunterlagen für jeden Wähler ersichtlich gewesen. 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. März 2025, 1 K 876/24.KO)

VG Koblenz, 16.04.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner