Der Plangenehmigungsbescheid zum Rückbau des Stauwehrs Euteneuen (Sieg) ist in einem Punkt rechtswidrig und darf daher vorerst nicht vollzogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Wehranlage ist seit 2015 nicht mehr in Betrieb. Für den Rückbau des Wehrs und die Umgestaltung des Flussbetts in ein sog. naturnahes asymmetrisches Raugerinne erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Dezember 2023 eine Plangenehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine sog. UVP-Vorprüfung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob für die beabsichtigte Maßnahme eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Dies verneinte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Sie kam zu dem Ergebnis, durch das Vorhaben seien keine Beeinträchtigungen schutzwürdiger Umweltbelange zu erwarten.
Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Plangenehmigung leide an einem erheblichen Verfahrensfehler, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung zur Folge habe, so die Koblenzer Richter. Denn das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei für den Bereich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht nachvollziehbar. Diesem lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten mit starker Bindung an Stillgewässer möglicherweise in relevanter Weise betroffen seien.
Der festgestellte Verfahrensfehler führe jedoch nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung. Er könne möglicherweise durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung behoben werden. Im Übrigen weise die Plangenehmigung keine für die Klägerin rügefähigen Verfahrensmängel oder materiellen Fehler auf.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. November 2024, 4 K 56/24.KO)
VG Koblenz, 07.01.2025