Dem Auskunftsbegehren einer Fraktion über Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung kann bei umfangreichen und schwierigen Fragestellungen nur durch schriftliche Unterrichtung Rechnung getragen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist eine Fraktion im Stadtrat Bad Kreuznach. Sie bat den Oberbürgermeister der Stadt, ihr schriftlich Auskunft zu erteilen, nach welcher Formel sich die erfolgsbezogenen Vergütungen der Geschäftsführer verschiedener städtischer Gesellschaften berechnen. Außerdem sollten die Berechnungsergebnisse für die Jahre 2019 bis 2021 nachvollziehbar dargestellt werden. Der Oberbürgermeister hat diese Fragen vorprozessual nicht beantwortet.
Daraufhin suchte die Klägerin um Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Koblenz nach. Während des Klageverfahrens waren die Fragen Gegenstand einer Stadtratssitzung. Dennoch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und machte geltend, die Stadtratsmitglieder seien nur mündlich unterrichtet worden. Sie habe wegen der Komplexität der Materie einen Anspruch auf schriftliche Beantwortung ihrer Fragen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, könne die Beantwortung ihrer Fragen in schriftlicher Form verlangen. Zwar bestimme die Gemeindeordnung nicht, in welcher Form der Bürgermeister dem Verlangen einer Fraktion auf Unterrichtung in Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung nachzukommen habe. Die Art und Weise der Unterrichtung, d. h. schriftlich oder nur mündlich, sei mithin grundsätzlich dem Bürgermeister überlassen. Jedoch sei insoweit Art und Komplexität der jeweiligen Fragestellung im Einzelfall entscheidend. Eine mündliche Unterrichtung könne dem Informationsanspruch der Fraktion nur bei einfachen und leicht überschaubaren Sachverhalten gerecht werden. Bei den von der Klägerin erfragten Informationen handele es sich um komplizierte Berechnungsformeln und -ergebnisse. Die nur mündliche Unterrichtung der Stadtratsmitglieder genüge daher nicht. Sie versetze die Ratsmitglieder nämlich nicht in die Lage, die ihnen gesetzlich zukommende Kontrollfunktion gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung wirksam zu erfüllen. Dies könne vorliegend nur durch die schriftliche Beantwortung der Fragen erreicht werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2023, 2 K 20/23.KO)
Die Entscheidung 2 K 20/23.KO kann hier abgerufen werden.
(c) VG Koblenz, 08.11.2023