Die Festsetzung eines Wohn- und Fußweges in einem Bebauungsplan der Ortsgemeinde Ochtendung ist unwirksam. Die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung dieses Weges kommt daher nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der in Rede stehende Bebauungsplan weist u. a. Wohnflächen aus. Zu deren Erschließung sind eine sechs Meter breite Straße sowie im Anschluss hieran eine drei Meter breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Wohnweg“ festgesetzt. An diesen Weg grenzt eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche an. Die Ortsgemeinde Ochtendung und der Kläger schlossen 2016 einen Vertrag, in dem sich die Kommune u. a. dazu verpflichtete, den Bebauungsplan im Hinblick auf den ausgewiesenen Wohn- und Fußweg „so bald wie möglich umzusetzen“ und den Weg mindestens auf drei Meter zu verbreitern. In der Folgezeit versuchte die Ortsgemeinde vergebens, eine für die Verbreiterung des Wohn- und Fußweges benötigte Teilfläche von der Eigentümerin zu erwerben. Im weiteren Verlauf erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, der Ortsgemeinde sei die Erfüllung des Vertrages möglich, indem sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Enteignung stelle.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, so die Koblenzer Richter, sei auf eine Leistung gerichtet, die der Beklagten unmöglich sei. Der vereinbarten Umsetzung des Bebauungsplans, der die Herstellung eines drei Meter breiten „Wohn- und Fußweges“ vorsehe, stehe entgegen, dass eine für die Verbreiterung dieses Weges benötigte Teilfläche im Eigentum eines nicht zur Veräußerung bereiten Dritten stehe. Eine Beschaffung dieser Fläche im Wege der Enteignung sei nicht möglich. Eine städtebauliche Enteignung setze einen wirksamen Bebauungsplan voraus. Dieser Anforderung genüge die Festsetzung des Wohn- und Fußweges nicht, weil sie gegen das auch für Bebauungspläne geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Es sei unklar, welche besondere Zweckbestimmung der Ochtendunger Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss für die als „Wohn- und Fußweg“ ausgewiesene Verkehrsfläche im Blick gehabt habe. Unabhängig davon verletze der Bebauungsplan das bauplanungsrechtliche Abwägungsverbot. Er verfüge im Hinblick auf die festgesetzten Verkehrsflächen über kein in sich stimmiges Konzept. Hierfür spreche insbesondere die Begründung des Plans, in der ausgeführt sei, ein Wegeausbau im Zuge des anstehenden Straßenausbaues sei nicht vorgesehen. Es gebe aber festgesetzte Wohnflächen, die nur an diesen Weg, nicht aber an eine sonstige Verkehrsfläche angrenzten. Das habe zur Folge, dass die von der Planung berührten öffentlichen Belange nicht in einen sachgerechten Ausgleich gebracht worden seien. Ein wegen Missachtung des Abwägungsgebotes unwirksamer Bebauungsplan sei keine taugliche Grundlage für eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Enteignung.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Mai 2023, 1 K 869/22.KO)