Der Kläger wird vom beklagten Südwestrundfunk zu Rundfunkbeiträgen für seine Privatwohnung herangezogen. Nachdem er seine Wohnung im Jahr 2023 ohne Angabe von Gründen abmeldete, den „Vertrag“ mit dem Beklagten kündigte, und keine Zahlungen mehr leistete, setzte der Beklagte mit mehreren Bescheiden die rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, ohne zuvor Widerspruch gegen die Bescheide erhoben zu haben. Unter anderem machte er geltend, seit seiner Kündigung keine Schreiben oder Bescheide des Beklagten erhalten zu haben.
Hiermit blieb er erfolglos. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide erhoben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Bescheide erhalten habe. Zwar müssten Behörden den Zugang von Bescheiden im Zweifel nachweisen. Auch genüge grundsätzlich ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten. Werde der Empfang eines Bescheids bestritten, sei gerichtlich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handele. In diesem Falle sei vom Zugang des Bescheids auszugehen. So auch hier: Aus dem Verhalten des Klägers und seinen schriftlichen Ausführungen im Gerichtsverfahren sei deutlich geworden, dass dieser der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ablehnend gegenüberstehe. Außerdem habe der Kläger in gerichtlichen Eilverfahren, die er zuvor gegen die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide angestrengt hatte, den Zugang der Bescheide nicht bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Vortrag situativ angepasst habe. Zudem fänden sich verschiedene Hinweise dafür, dass die Post des Südwestrundfunks – genau wie die des Gerichts – in der Vergangenheit an der angegebenen Adresse des Klägers ohne Probleme angekommen sei. Deshalb sei von einer wirksamen Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide gegenüber dem Kläger auszugehen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. September 2024, 5 K 606/24.KO)
Die Entscheidung 5 K 606/24.KO kann hier abgerufen werden.
(c) VG Koblenz, 11.09.2024