Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat gestern dem Abänderungsantrag ei- nes kurdischen Familienvaters in einem Eilverfahren stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet.
Die Kammer begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Rechtslage durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (Az.: C- 484/22) geändert habe. Dieser habe entschieden, dass das Kindeswohl und der Schutz der Familie bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht erst nachgelagert bei der Frage ihres Vollzuges zu berücksichtigen seien. Dies müsse die Behörde im Rahmen ihres Ermessens bei Erlass der Abschiebungsandrohung beachten. Vorliegend sei dies nicht geschehen, weil der Antragsgegner den Bescheid bereits vor Ergehen des EuGH-Beschlusses erlassen habe. Ob die Tatsache, dass der Antragsteller eine deut- sche Frau und deutsche Kinder habe, einer Abschiebung in die Türkei letztlich tatsächlich entgegenstünden, sei daher vor Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung gesondert zu prüfen.
Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Aktenzeichen: 4 L 497/21.KS
(c) VG kassel, 05.07.2023