Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen teilweise stattgegeben.
Die Klage der Klägerin im Verfahren 14 K 2955/24 – ein Kosmetikunternehmen – hatte Erfolg. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids, der auf der Grundlage der Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020 ergangen war, wurde von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Dagegen wurde die Klage einer Fahrschule gegen den Widerruf ihres Bewilligungsbescheids, der auf der Grundlage der späteren Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 ergangen war, abgewiesen (14 K 5099/23).
Der Tenor der Urteile wurde den jeweiligen Verfahrensbeteiligten heute bekanntgegeben. Die Urteile wurden noch nicht begründet.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.
(c) VG Karlsruhe, 14.10.2024