Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines vietnamesischen Staatsangehörigen gegen die erstmals für das Wintersemester 2017/2018 eingeführte Studiengebühr für Internationale Studierende mit einem Urteil vom 13. November 2024 abgewiesen (6 K 4015/22).

Der in Deutschland geborene Kläger hatte das Abitur in Vietnam abgelegt und die Hochschulzugangsberechtigung für Deutschland in einem Studienkolleg erworben. Nach einem Bachelorstudiengang am KIT schrieb er sich dort für das Wintersemester 2017/2018 für einen Masterstudiengang im Fach Wirtschaftsingenieurwesen ein. Mit Bescheid vom 19. September 2017 wurde er verpflichtet, für jedes Semester Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1.500 Euro zu entrichten. Hiergegen wandte er sich mit seiner bereits im Jahr 2017 erhobenen Klage. Das Verfahren war von März 2019 bis November 2022 wegen einer Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift ausgesetzt, die der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Oktober 2022 als unbegründet zurückgewiesen hat (Az: 1 VB 29/18). 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hielt die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, mit dem nun bekannt gegebenen Urteil für unbegründet. Der Kläger unterfalle mit seiner Bildungsbiographie der Gebührenpflicht für Internationale Studierende. Die Gebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Trotz des Umstands, dass er bei Einführung der Studiengebühr bereits in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben gewesen sei, liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die Erhebung der Gebühr verletze auch nicht den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt), der in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Sozialpakts der Einführung von (allgemeinen) Studiengebühren in einzelnen Bundesländern nicht grundsätzlich entgegenstehe. Entsprechendes gelte nach Auffassung der Kammer auch für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Erhebung von Studiengebühren für Internationale Studierende. Die Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung habe eine nur dienende Funktion, in der sie jedenfalls unter der Voraussetzung geändert werden könne, dass die Erhebung eines Entgelts für den Hochschulbesuch sozialverträglich ausgestaltet werde und dadurch nicht abschreckend wirke. Dies sei hier geschehen, weil für persönliche Härtefälle in hinreichendem Umfang Ausnahme-, Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten vorgesehen seien, die eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen verhinderten. Die Gebührenpflicht für Internationale Studierende verletze auch nicht das im Sozialpakt enthaltene Diskriminierungsverbot. Eine an die Nationalität anknüpfende Differenzierung unterliege im Bereich der Hochschulbildung geringeren Einschränkungen als im Bereich der Grundschul- oder weiterführenden Schulbildung. Im Übrigen knüpfe die Gebührenpflicht nicht an die Nationalität als solche an. Internationale Studierende, die über einen gefestigten Inlandsbezug verfügten oder Vertrauensschutz genössen, müssten keine Studiengebühr entrichten. Dass indes ein Recht des Einzelnen darauf bestehen solle, sich allein zum Zwecke eines – unentgeltlichen – Studiums in einen anderen Vertragsstaat zu begeben, zu dem dieser bislang keinen beziehungsweise keinen gefestigten Bezug habe, sei den Regelungen des Sozialpakts gerade nicht zu entnehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Karlsruhe, 11.12.2024

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