Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag der Veranstalterin einer für den morgigen Samstag auf dem Marktplatz in Mannheim geplanten Demonstration (Antragstellerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das von der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) ausgesprochene Verbot der Versammlung abgelehnt.
Die Antragstellerin hatte bei der Antragsgegnerin die beabsichtigte Demonstration mit dem Thema „Gegen Krieg, Besatzung, Gewalt und Unterdrückung in Palästina und Israel“ angezeigt. Nachdem sog. Kooperationsgespräche zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin erfolglos blieben, verbot die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19.10.2023 die geplante Versammlung, untersagte Ersatzversammlungen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. aus, es bestehe bei Durchführung der Versammlung die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten, ins-besondere auch durch volksverhetzende Parolen. Eine Durchführung der Versammlung unter Auflagen sei zur Vermeidung von Straftaten nicht ausreichend, da mit einer sehr großen Teilnehmerzahl zu rechnen sei, so dass die Veranstalterin die Einhaltung der Auflagen voraussichtlich nicht würde gewährleisten können.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs aber keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Mit dem nun ab-gelehnten Antrag strebte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs an. Hätte der Antrag Erfolg gehabt, hätte das Verbot der Versammlung zunächst keine Wirkung entfaltet, d.h., die Versammlung hätte stattfinden dürfen.
Zur Begründung ihres Antrags hatte die Antragstellerin u.a. geltend gemacht, die Antragsgegnerin schätze die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten und die Wirksamkeit von Auflagen falsch ein.
Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Vielmehr begegnet die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Verübung von Straftaten als auch hinsichtlich der fehlenden Wirksamkeit bloßer Auf-lagen. Insbesondere sei auf die Veranstaltung bereits durch eine Gruppierung hin-gewiesen worden, die im Verdacht stehe, Teil einer Terrororganisation zu sein.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (1 K 4222/23).
(c) VG Karlsruhe, 20.10.2023