
Mit dem nun den Beteiligten zugestellten Urteil vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Besoldung sei nicht amtsangemessen.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hatte gegen die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 erfolglos Widerspruch eingelegt. Hintergrund war, dass der Landesgesetzgeber im Jahr 2022 in Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18) für die Jahre 2014 bis 2022 in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung im Vergleich zur Grundsicherung eine zu geringe Alimentation festgestellt und diese durch Nachzahlungen ausgeglichen hatte. Ferner hatte der Landesgesetzgeber in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes die Eingangsämter neu bewertet und angehoben sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch entsprechende Pauschalbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und bestimmte Besoldungsgruppen sowie für das zweite zu berücksichtigende Kind um nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Monatsbeträge erhöht.
Die Klage, die darauf gerichtet war, dass die Besoldung eines Richters im Amt eines Richters am Oberlandesgericht, Besoldungsgruppe R 2, mit zwei Kindern verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, wurde von der 12. Kammer abgewiesen (12 K 4318/23).
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe für die Jahre 2012 und 2013 nicht hinreichend zeitnah geltend gemacht, dass die Besoldung zu niedrig gewesen sei. Er hatte insoweit erst am 3. Dezember 2014 Widerspruch erhoben.
Im Übrigen sei seine Besoldung in den Jahren 2014 bis November 2022 amtsangemessen gewesen. Das grundgesetzliche Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Es liege jedoch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.
Die Besoldungsentwicklung weiche von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg nicht wesentlich ab. Gleiches gelte für die Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex oder zum Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg.
Die Besoldung sei auch unter dem Blickwinkel des systeminternen Besoldungsvergleichs angemessen. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen sei beachtet. Die durch die Ämterneubewertungen und -hebungen bewirkte „Stauchung“ des Besoldungsgefüges bewege sich noch in einem zulässigen Rahmen. Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Falle einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 % zur Grundsicherung. Darüber hinaus halte die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer bezogen auf das Prüfjahr 2022 stand.
Schließlich sei die Alimentation auch nach einer Gesamtabwägung der genannten Umstände amtsangemessen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der der Gesetzgeber nur der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Nachzahlung für die Zeit von 2014 bis 2022 gewährt habe. Die Besoldung ab 2022 sei ebenso nicht verfassungswidrig.
Schließlich verstoße die die dem Kläger gewährte Besoldung auch nicht gegen Unionsrecht. So hätten im Jahr 2022 die Bruttobezüge nach R 2 das 1,79-fache des durchschnittlichen Bruttogehalts eines in Stuttgart Beschäftigten betragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
VG Karlsruhe, 14.04.2025