Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage eines Radfahrers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Errichtung einer Ladezone gewandt hatte, die in einem Teilabschnitt der Kapellenstraße in Karlsruhe einen Radfahrstreifen unterbricht.
Die beklagte Stadt Karlsruhe ordnete für den Bereich Kapellenstraße 14-16 im November 2020 die teilweise Entfernung der zugunsten eines Radfahrstreifens bestehenden Fahrbahnbegrenzung sowie das Aufstellen mehrerer Verkehrsschilder an, um dort auf einer Länge von ca. 18 Metern eine Ladezone einzurichten.
Der Kläger hatte gegen diese verkehrsrechtlichen Maßnahmen der Stadt zunächst Widerspruch erhoben, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen wurde. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens ordnete die Stadt auf Anregung des Regierungspräsidiums im Anschluss an die Ladezone eine Radwegbenutzungspflicht an, um zu verdeutlichen, dass im Bereich der Ladezone keine entsprechende Pflicht besteht, und sah zudem im Bereich der Ladezone die Überführung der Radfahrer auf einen Schutzstreifen vor.
Mit seiner auf die Aufhebung der im November 2020 getroffenen verkehrsrechtlichen Maßnahmen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Wiederherstellung eines durchgehenden Radfahrstreifens gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die Errichtung der Ladezone führe einerseits zu gefährlichen Konflikten zwischen Radfahren und dem Kraftfahrzeugverkehr, weil kein ausreichender Abstand eingehalten werden könne. Andererseits seien die Radfahrer an dieser Stelle ge-zwungen, die Straßenbahnschiene zu kreuzen, was ebenfalls eine Gefahr dar-stelle. Eine verkehrsrechtliche Anordnung sei nur rechtmäßig, wenn sie zwingend erforderlich sei. Daran fehle es vorliegend.
Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 Beweis erhoben und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung hat sie die Klage abgewiesen (Az.: 3 K 1801/22).
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die Aufhebung der Fahrbahnbegrenzung in dem genannten Teilbereich der Kapellenstraße rechtmäßig sei, da die zu-vor erfolgte Einrichtung des Radfahrstreifens die Interessen der dort ansässigen Gewerbetreibenden und Anwohner nicht hinreichend gewahrt habe. Auf den vorhandenen Grundstücken gebe es keine ausreichenden Haltemöglichkeiten. Die weitere Ladezone auf Höhe der Kapellenstraße 52-56 sei zu weit entfernt und zu-dem nicht ausreichend, um die Belieferung der Anlieger mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sicherzustellen.
Die Kammer könne keine Ermessensfehler bei der Entscheidung der beklagten Stadt feststellen. Es handle sich um eine verkehrsrechtliche Gemengelage, bei der alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden müssten. Eine polizeiliche Auswertung der Verkehrsunfälle in dem genannten Teilbereich der Kapellenstraße im Zeitraum zwischen November 2020 und März 2022 habe ergeben, dass kein Zusammenhang mit den angeordneten Verkehrsmaßnahmen bestehe. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Ladezone verbleibe für den Radverkehr noch eine ausreichende Fahrbahnbreite. Hielten sich einzelne Verkehrsteilnehmer nicht an die verkehrsrechtlichen Vorgaben, führe dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.
(c) VG Karlsruhe, 13.05.2024