Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Beschluss einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neu- und Umbau des teilweise denkmalgeschützten Gebäudekomplexes „Markgräfliches Palais“ im Bereich Karl-FriedrichStraße/Rondellplatz/Markgrafenstraße in Karlsruhe abgelehnt.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines an das „Markgräfliche Palais“ angrenzenden Anwesens. Nach den Plänen der beigeladenen Vorhabenträgerin soll der Gebäudekomplex „Markgräfliches Palais“ künftig sowohl für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt werden als auch mehrere Veranstaltungssäle und einzelne Gastronomieangebote enthalten. Im Bereich der Grenze zu dem Grundstück der Antragsteller soll ein Neubau mit sechs oberirdischen Geschossen, einer Höhe von etwa 20 Metern sowie einer Tiefe von mehr als 23 Metern errichtet werden.
Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag hatten sich die Antragsteller gegen die nach dem Baugesetzbuch vorgesehene vorläufige Vollziehung der durch die Stadt Karlsruhe an die Beigeladene erteilten Baugenehmigung gewandt und insbesondere geltend gemacht, dass das Vorhaben sich in Bezug auf die zu erwartende Lärmentwicklung, eine „erdrückende Wirkung“ sowie eine unzumutbare Verschattung als rücksichtslos erweise und zudem die vorgegebenen Abstandsflächen nicht einhalte.
Dem ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Nach dem Ergebnis des im Baugenehmigungsverfahren erstellten Lärmgutachtens lägen die zu erwartenden Geräuschimmissionen deutlich innerhalb der für das betroffene Gebiet anzusetzenden Richtwerte. Bei der schalltechnischen Untersuchung des Vorhabens seien insbesondere die Fahrzeugbewegungen des Lieferverkehrs, die Tiefgaragennutzung, die Außengastronomie sowie die Anlagen der Gebäudetechnik hinreichend berücksichtigt worden.
In Bezug auf seine Größe und Kubatur überrage der geplante Neubau das Gebäude der Antragsteller zwar deutlich. Es sei jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben. Die Zumutbarkeit richte sich nach der Eigenart des Baugebiets. Insoweit seien insbesondere die innerstädtische Lage der Grundstücke und die Prägung der näheren Umgebung durch eine massive Bebauung in den Blick zu nehmen. Auch nach Errichtung des Neubaus werde das Gebäude der Antragsteller noch als eigenständiger Baukörper wahrgenommen und verliere nicht seine städtebauliche Eigenständigkeit. Es komme nicht zu einer unzumutbaren „erdrückenden Wirkung“ auf dem Anwesen der Antragsteller, da die übrige rückwärtige Umgebung im Innenbereich des betroffenen Häuserblocks offen gestaltet sei. Die zu erwartende Verschattung sei im Hinblick auf die innerstädtische Lage noch hinzunehmen. Die gutachterliche Ermittlung der Verschattung begegne keinen Bedenken.
Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei durch eine faktisch geschlossene beziehungsweise durch eine abweichende Bauweise geprägt, die dazu führe, dass Gebäude ohne seitliche Grenzabstände errichtet werden müssten. Daher seien auch keine Abstandsflächen einzuhalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen.
(c) VG Karlsruhe, 26.08.2024