In insgesamt sieben den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 3. Kammer Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

Noch im laufenden Schuljahr 2024/2025 ist die verbindliche Grundschulempfehlung wieder eingeführt worden. Nach der bis zum 3. Februar 2025 geltenden Rechtslage war diese Empfehlung unverbindlich und es kam lediglich auf die Entscheidung der Erziehungsberechtigten an, welche weiterführende Schulart ihr Kind besuchen soll. Mit der neuen Rechtslage setzt die Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium eine Gymnasialempfehlung als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer – schon im November 2024 erfolgten – Kompetenzmessung voraus. Wird keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufnahme in das Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird. Details hierzu werden in der auf Grundlage von § 88 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erlassenen Aufnahmeverordnung geregelt.

Diese Regelungen gelten für Grundschüler öffentlicher und anerkannter privater Grundschulen, nicht aber für Schüler lediglich genehmigter privater Grundschulen. Letztere können nur nach einem erfolgreichen Potenzialtest in ein allgemein bildendes Gymnasium aufgenommen werden.

Die die Eilverfahren betreibenden Schüler, die auf einer genehmigten Privatschule beschult werden und die dadurch weder eine pädagogische Gesamtwürdigung erhielten noch an einer Kompetenzmessung teilnehmen durften, nahmen an den im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests teil, bestanden sie aber nicht.

Die Schüler wollten daher im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Linie erreichen, dass für sie noch die bisherige Rechtslage gilt. Daneben begehrten sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines Gymnasiums teilnehmen zu dürfen.

Mit diesen Anträgen hatten die Schüler keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erachtete die auf die Fortgeltung der alten Rechtslage gerichteten Anträge als unzulässig. Für die Klärung der Frage, ob die maßgebliche Aufnahmeverordnung anwendbar beziehungsweise gültig sei oder nicht, sei das Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorrangig.

Dieses ermögliche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene Verfahrensart dürfe nicht durch entsprechend gefasste Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor dem Verwaltungsgericht umgangen werden.

Daneben fehlten diesen Anträgen auch das besondere Rechtsschutzinteresse für den hier vorliegenden vorbeugenden Rechtsschutz. So drohte nicht die Gefahr, dass irreversible Fakten geschaffen würden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Denn den Antragstellern sei ein weiteres Abwarten in der Weise zumutbar, als gegen die (zukünftige) ablehnende Entscheidung eines Gymnasiums vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könne.

Darüber hinaus seien die Anträge auch in der Sache unbegründet. Die maßgebliche Aufnahmeverordnung sei nach ihrem Wortlaut und unter systematischen Erwägungen im noch laufenden Schuljahr 2024/2025 anzuwenden.

Soweit die Schüler weiter – vom Regierungspräsidium Karlsruhe – begehrten, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines anerkannten Gymnasiums teilnehmen zu dürfen, seien auch diese Anträge unzulässig. Ihnen fehle das qualifi-zierte Rechtsschutzinteresse. Das Abwarten einer ablehnenden Entscheidung eines Gymnasiums sei – wie bereits erwähnt – zumutbar. Daneben seien diese Anträge in der Sache nicht begründet. Den geltend gemachten Anspruch könne nicht das Land als Antragsgegner erfüllen, sondern allein das anerkannte private Gymnasium.

Wenngleich die Anträge ohne Erfolg blieben, nahm die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Verfahren zum Anlass, auf ihre Bedenken in Bezug auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinzuweisen. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliche Bestimmungen umso detaillierter einen Sachverhalt regeln müssen, je intensiver der mit ihnen bewirkte Eingriff in die betroffenen Grundrechte ist. Wesentliche Entscheidungen im Schulwesen muss der Gesetzgeber selbst treffen und sie dürfen nicht der Schulverwaltung überlassen werden. Die 3. Kammer äußerte Zweifel, ob der Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Regelungen zum Potenzialtest gewahrt sei. Insbesondere legten weder das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch die aktuell geltende Aufnahmeverordnung die Mindestvoraussetzungen im Potenzialtest fest, um die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium zu erfüllen. Dies werde dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg überantwortet. Dadurch bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschlüsse Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen.

VG Karlsruhe, 04.04.2025

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