Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 2025 Klagen der Großen Kreisstadt Calw, der Netze Calw GmbH und der Stadtwerke Calw GmbH gegen die vom Landratsamt Calw erteilte Erlaubnis für Erkundungsbohrungen sowie gegen eine Befreiung von den Verboten für den betreffenden Bereich geltenden Wasserschutzgebietsverordnung abgewiesen.

Die Beigeladene, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, plant die Sanierung des Rudersbergtunnels. Er liegt auf der Nagoldtalbahn, die unter anderem die Städte Pforzheim, Calw und Nagold verbindet. Der Rudersbergtunnel verläuft nahezu über seine gesamte Länge auf der Grenze zwischen den Wasserschutzgebieten „Schleiftal“ und „Stollenquelle“, wobei die Stollenquelle zu einem wesentlichen Teil zur Trinkwasserversorgung im dortigen Bereich beiträgt.

Im Vorfeld der Sanierung des Rudersbergtunnels sollen Bauwerks- und Baugrunderkunden erfolgen in Form von 33 Kernbohrungen mit bis zu sieben Meter Länge.

Im Rahmen des von der Beigeladenen gestellten Antrags auf wasserrechtliche Zulassung der Erkundungsmaßnahmen nahm das Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau – Stellung und gelangte darin zu der Auffassung, dass von den Bohrungen keine oder nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Stollenquelle zu befürchten seien. Eine vorübergehende Beeinträchtigung sei allerdings nicht gänzlich auszuschließen. Insgesamt bestünden aber aus hydrogeologischer Sicht keine Einwände gegen das Vorhaben.

Daraufhin sprach das Landratsamt Calw mit Bescheid vom 9. März 2022 eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung „Stollenquelle“ für die beantragten Bohrungen aus und erteilte mit weiterem Bescheid vom 5. April 2022 die wasserrechtliche Erlaubnis für die erforderlichen Bohrungen der Baugrunderkundungsmaßnahmen.

Die von den Klägerinnen gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 zurück.

Die daraufhin erhobenen Klagen wies die Kammer durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 2025 ab (Az.: 8 K 4133/22).

Hinsichtlich der mit Bescheid des Landratsamts Calw vom 9. März 2022 erteilten Befreiung sprach die Kammer allen Klägerinnen die sogenannte Klagebefugnis ab. Sie liege nur vor, wenn die Klägerinnen hätten geltend machen können, durch die Befreiungsentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Große Kreisstadt Calw habe aber die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf die Netze Calw GmbH und der Stadtwerke Calw GmbH übertragen, weshalb sie eine etwaige negative Betroffenheit der eigenen Wasserversorgung nicht geltend machen könne. Hieran ändere auch nichts, dass die Große Kreisstadt Calw alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Calw GmbH sei. Eine Klagebefugnis ergebe sich weder aus der Rechtsverordnung, die Grundlage des Wasserschutzgebiets „Stollenquelle“ sei, noch aus dem im Wasserhaushaltsgesetz verankerten Rücksichtnahmegebot oder dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot. Letzteres gelte gleichermaßen hinsichtlich der – verneinten – Klagebefugnis der Netze Calw GmbH und der Stadtwerke Calw GmbH.

Diese seien nur hinsichtlich der mit Bescheid vom 5. April 2022 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die erforderlichen Bohrungen der Baugrunderkundungsmaßnahmen klagebefugt, weil insoweit ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahme- und Verschlechterungsgebot immerhin möglich sei.

Die Klagen der Netze Calw GmbH und der Stadtwerke Calw GmbH seien aber unbegründet. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahme- und Verschlechterungsgebot liege mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit für auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder ausgleichbare schädliche Gewässerveränderungen nicht vor. Nach den Planunterlagen und dem Gutachten des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau seien weder eine vorübergehende oder dauerhafte Veränderung der Wassermenge noch eine vorübergehende oder dauerhafte Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

VG Karlsruhe, 15.04.2025

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