Der erneute Abbruch des  Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) durch das  Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur war nach Auffassung  der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover rechtswidrig. Mit Beschluss vom 04.02.2025 verpflichtete das Gericht das Ministerium im Rahmen einer  einstweiligen Anordnung, das Auswahlverfahren für diese Stelle fortzusetzen.

Im Stellenbesetzungsverfahren der HMTMH gibt es seit Anfang 2024 eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Das  Stellenbesetzungsverfahren bei der HMTHM wurde bereits zum  zweiten Mal abgebrochen. Der erste Abbruch im Oktober 2023 durch das Hochschulpräsidium hielt einer rechtlichen Prüfung im  Rahmen eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Stellenbewerbers  nicht stand. Mit Beschluss vom 21.  März 2024 hatte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover die Musikhochschule  im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur  Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten fortzuführen (Az.  2 B 5534/23).

Gegen diese Entscheidung hatte  die HMTMH Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht  erhoben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2024 (Az. 5 ME 31/24) diese Beschwerde zurückgewiesen und die fehlende  Zuständigkeit des Hochschulpräsidiums für die Abbruchentscheidung gerügt. 

Nachfolgend wurde das  Stellenbesetzungsverfahren erneut abgebrochen. Gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hatte sich ein Bewerber für die Präsidentenstelle  mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewendet. Der Eilantrag richtete sich gegen die HMTMH sowie gegen das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft  und Kultur. Über diesen Antrag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts  Hannover mit Beschluss vom 04.02.2025 (Az. 2 B 5359/24) nun entschieden.  Nach Überzeugung der 2. Kammer wurde die zweite Abbruchentscheidung durch das  Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und nicht durch die  HMTMH erlassen. Das Ministerium war für einen Abbruch aber (noch)  nicht zuständig, da der Willensbildungsprozess des Hochschulsenats noch nicht  abgeschlossen war. Die besondere Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens  und die dabei herausgehobene Rolle des Hochschulsenates wurden vom Ministerium nicht  beachtet. Zudem lag kein sachlicher Grund für einen Abbruch vor. Das  Ministerium stützte den Abbruch auf eine beabsichtigte Erweiterung des  Bewerberkreises, Spannungen an der Musikhochschule und einen internationalen Ansehensverlust der Musikhochschule sowie auf eine fehlerhafte Dokumentation im  Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens. Eine fehlerhafte Dokumentation erkannte  die 2. Kammer bereits nicht. Im Übrigen ließen die vom Ministerium  herangezogenen Erwägungen (beabsichtigte Erweiterung des Bewerberkreises, Ausräumung  von Spannungen an der Musikhochschule und Wiederherstellung des internationalen  Ansehens der Musikhochschule) die ebenfalls zu berücksichtigende  Wissenschaftsfreiheit der Hochschule und deren Organe außer Betracht. Insoweit  stand dem Ministerium kein freies politisches Ermessen für eine Abbruchentscheidung  zu.  

Die Entscheidung ist noch  nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Az. 2 B 5359/24

VG Hannover, 06.02.2025

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