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Der erneute Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur war nach Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover rechtswidrig. Mit Beschluss vom 04.02.2025 verpflichtete das Gericht das Ministerium im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, das Auswahlverfahren für diese Stelle fortzusetzen.
Im Stellenbesetzungsverfahren der HMTMH gibt es seit Anfang 2024 eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Das Stellenbesetzungsverfahren bei der HMTHM wurde bereits zum zweiten Mal abgebrochen. Der erste Abbruch im Oktober 2023 durch das Hochschulpräsidium hielt einer rechtlichen Prüfung im Rahmen eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines Stellenbewerbers nicht stand. Mit Beschluss vom 21. März 2024 hatte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover die Musikhochschule im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten fortzuführen (Az. 2 B 5534/23).
Gegen diese Entscheidung hatte die HMTMH Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2024 (Az. 5 ME 31/24) diese Beschwerde zurückgewiesen und die fehlende Zuständigkeit des Hochschulpräsidiums für die Abbruchentscheidung gerügt.
Nachfolgend wurde das Stellenbesetzungsverfahren erneut abgebrochen. Gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hatte sich ein Bewerber für die Präsidentenstelle mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewendet. Der Eilantrag richtete sich gegen die HMTMH sowie gegen das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Über diesen Antrag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Beschluss vom 04.02.2025 (Az. 2 B 5359/24) nun entschieden. Nach Überzeugung der 2. Kammer wurde die zweite Abbruchentscheidung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und nicht durch die HMTMH erlassen. Das Ministerium war für einen Abbruch aber (noch) nicht zuständig, da der Willensbildungsprozess des Hochschulsenats noch nicht abgeschlossen war. Die besondere Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens und die dabei herausgehobene Rolle des Hochschulsenates wurden vom Ministerium nicht beachtet. Zudem lag kein sachlicher Grund für einen Abbruch vor. Das Ministerium stützte den Abbruch auf eine beabsichtigte Erweiterung des Bewerberkreises, Spannungen an der Musikhochschule und einen internationalen Ansehensverlust der Musikhochschule sowie auf eine fehlerhafte Dokumentation im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens. Eine fehlerhafte Dokumentation erkannte die 2. Kammer bereits nicht. Im Übrigen ließen die vom Ministerium herangezogenen Erwägungen (beabsichtigte Erweiterung des Bewerberkreises, Ausräumung von Spannungen an der Musikhochschule und Wiederherstellung des internationalen Ansehens der Musikhochschule) die ebenfalls zu berücksichtigende Wissenschaftsfreiheit der Hochschule und deren Organe außer Betracht. Insoweit stand dem Ministerium kein freies politisches Ermessen für eine Abbruchentscheidung zu.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Az. 2 B 5359/24
VG Hannover, 06.02.2025