Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat einen Eilantrag abgelehnt, den die Betreiber der Veranstaltungsräume in der Alten Dorfschule in Burgdorf/Heeßel gestellt hatten. Mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wollten die Betreiber verhindern, dass eine seitens der Stadt Burgdorf ausgesprochene Beschränkung der Nutzung sofort eintritt. 

2019 hatte die Stadt die Genehmigung erteilt, in dem Gebäude Seminare und andere (kleine) Veranstaltungen abzuhalten. Nachdem sich mehrfach Nachbarn darüber beschwert hatten, dass es nächtliche Ruhestörungen aufgrund von größeren Feiern gegeben habe, hat die Stadt eine Nutzung der Räume mit über zwanzig Personen und wochentags nach 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nach 20:00 Uhr untersagt. Sie beruft sich dabei darauf, dass die 2019 erteilte Genehmigung eine weitergehende Nutzung nicht zulasse. Die Betreiber sind der Auffassung, die Genehmigung enthalte lediglich eine zahlen- und zeitmäßige Beschränkung des Seminarbetriebs, nicht aber in Bezug auf sonstige Veranstaltungen. 

Die 4. Kammer ist der Argumentation der Stadt gefolgt. Sie hat in ihrer Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die erteilte Genehmigung neben den Seminaren auch die sonstigen Veranstaltungen dem Umfang nach – also auch zahlenmäßig – begrenze. Alle in der Genehmigung neben den Seminaren beispielhaft aufgeführten Veranstaltungen seien solche mit ruhigeren Verläufen. Diese Aufzählung ließe nicht den Schluss zu, es könnten Feiern mit einer unbegrenzten Personenzahl und lauter Musik stattfinden. Die Betriebszeiten seien für alle Arten von Veranstaltungen einheitlich geregelt. 

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az. 4 B 3889/25

VG Hannover, 17.04.2025

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