Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Landwirtes gegen den plangenehmigten Ausbau der Ortsdurchfahrt K 119 in Kleinburgwedel abgewiesen.
Im Rahmen der seitens der beklagten Region Hannover beabsichtigten Umgestaltung sollen u. a. der Knotenpunkt K 118/K 119, der bisher als T-Kreuzung ausgeführt ist, zu einem sog. „Mini-Kreisverkehrsplatz“ umgebaut werden. Dies soll zum Schutz des Radverkehrs bewirken, dass der Kfz-Verkehr innerorts langsamer fährt. Die Mittelinsel des Kreisverkehrs soll für größere Fahrzeuge überfahrbar gestaltet werden.
Westlich dieses Knotenpunktes unterquert die K 119 eine Bahnstrecke. Im Bereich der Unterführung beträgt die Durchfahrtsbreite der Fahrbahn derzeit 6,0 m; Begegnungsverkehr zwischen Pkw ist möglich. Die Gehwege sind derzeit mit überfahrbaren Flachborden von der Fahrbahn abgetrennt, um einen Begegnungsverkehr auch größerer Fahrzeuge zu ermöglichen. Die Region plant, beidseitig 2,5 m breite Geh-/Radwege mit nicht überfahrbaren Hochbordanlagen anzulegen. Die Fahrbahn soll eingeengt und einer einstreifigen Nutzung zugeführt werden, d. h. der Kfz-Verkehr in Richtung Ortsmitte soll – durch Verkehrszeichen angeordnet – bei Gegenverkehr wartepflichtig sein.
Der Kläger, der in Kleinburgwedel im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, hat sich erfolglos gegen diese Teilmaßnahmen gewendet; seine Klage ist abgewiesen worden. Das Gericht konnte keine Rechtsfehler in der der Planung zugrundeliegenden Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Rad- und Fußgängerverkehr sowie landwirtschaftlichem Verkehr erkennen. Die konkret angegriffene Planung halte sich an die Vorgaben aktueller, allgemein gültiger Grundsätze für Straßenplanung. Es sei nicht zu erwarten, dass der Umbau der bisherigen T-Kreuzung, in deren unmittelbarer Nähe die zwei Hofstellen des Klägers lägen, und die geplante einstreifige Führung des Kfz-Verkehrs in der Bahnunterführung den Kläger in seiner nebenberuflichen Betätigung in rechtswidriger Weise einschränken könnten.
Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil vom 01.03.2023 Az: 7 A 5376/21
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 1. März 2023