Die 2. Kammer  des Verwaltungsgerichts Hannover hat heute zwei Klagen des ehemaligen Leiters des Büros des früheren Oberbürgermeisters Herrn Dr. Herbert abgewiesen.

Hintergrund der  Verfahren ist die sogenannte Rathausaffaire der Landeshauptstadt Hannover, bei der es  um die Gewährung gesetzlich nicht vorgesehener Gehaltszulagen ging. Die gegen  den ehemaligen Personaldezernenten der Landeshauptstadt Herrn Härke, den  ehemaligen Oberbürgermeister Schostok und den Kläger geführten Strafverfahren  endeten für den Kläger zuletzt mit einem Freispruch.

In dem  Verfahren 2 A 1726/20 hat die Kammer entschieden, dass der Kläger keinen  Anspruch auf Ausgleich wegen übermäßiger Mehrarbeit (im Zeitraum von April 2015  bis Mai 2018) gegenüber der Landeshauptstadt Hannover hat. Nach internen  Regelungen der Landeshauptstadt Hannover ist eine Bereinigung von  Arbeitszeitkonten für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur einmalig und  fristgebunden möglich. Die entsprechenden Fristen hat der Kläger versäumt. Auch auf beamtenrechtlichen Vorschriften kann der Kläger einen Anspruch auf  Gutschrift von in der Vergangenheit geleisteter Mehrarbeit nicht stützen. Auch  aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus europarechtlichen Vorschriften  ergibt sich ein solcher Anspruch des Klägers nicht. 

In dem  Verfahren 2 A 3251/20 hat die Kammer entschieden, dass die vorzeitige  Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist. Eine  Dienstunfähigkeit war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung  im Mai 2020 gegeben. Das die Dienstunfähigkeit bescheinigende Gutachten war aus  Sicht der Kammer inhaltlich und methodisch nicht zu beanstanden.

Az. 2 A 1726/20  und 2 A 3251/20

Verwaltungsgericht Hannover, 29.11.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner