Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat heute zwei Klagen des ehemaligen Leiters des Büros des früheren Oberbürgermeisters Herrn Dr. Herbert abgewiesen.
Hintergrund der Verfahren ist die sogenannte Rathausaffaire der Landeshauptstadt Hannover, bei der es um die Gewährung gesetzlich nicht vorgesehener Gehaltszulagen ging. Die gegen den ehemaligen Personaldezernenten der Landeshauptstadt Herrn Härke, den ehemaligen Oberbürgermeister Schostok und den Kläger geführten Strafverfahren endeten für den Kläger zuletzt mit einem Freispruch.
In dem Verfahren 2 A 1726/20 hat die Kammer entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleich wegen übermäßiger Mehrarbeit (im Zeitraum von April 2015 bis Mai 2018) gegenüber der Landeshauptstadt Hannover hat. Nach internen Regelungen der Landeshauptstadt Hannover ist eine Bereinigung von Arbeitszeitkonten für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur einmalig und fristgebunden möglich. Die entsprechenden Fristen hat der Kläger versäumt. Auch auf beamtenrechtlichen Vorschriften kann der Kläger einen Anspruch auf Gutschrift von in der Vergangenheit geleisteter Mehrarbeit nicht stützen. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus europarechtlichen Vorschriften ergibt sich ein solcher Anspruch des Klägers nicht.
In dem Verfahren 2 A 3251/20 hat die Kammer entschieden, dass die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist. Eine Dienstunfähigkeit war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Mai 2020 gegeben. Das die Dienstunfähigkeit bescheinigende Gutachten war aus Sicht der Kammer inhaltlich und methodisch nicht zu beanstanden.
Az. 2 A 1726/20 und 2 A 3251/20
Verwaltungsgericht Hannover, 29.11.2024