Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag die Klage eines Gastwirtes gegen die beklagte Landeshauptstadt Hannover abgewiesen.
Die Beklagte untersagte dem Kläger ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis eine sog. mobile Markise für die Besucher seiner Gaststätte im öffentlichen Straßenraum aufzustellen. Gegen diese Entscheidung suchte der Kläger vor dem Gericht um Rechtsschutz und begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Sondernutzungssatzung der Beklagten eine Erlaubnis für die Freisitze und Sonnenschirme von gastronomischen Betrieben vorsehe.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Aufstellen der mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle. Eine solche Sondernutzungserlaubnis habe der Kläger weder beantragt noch erhalten. Es liege auch kein Fall einer ausnahmsweise zu berücksichtigenden offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit vor, welche einer Untersagung entgegenstehen könnte. Insbesondere handele es sich bei der mobilen Markise nicht offensichtlich um einen genehmigungsfähigen Sonnenschirm. Auch sei die Vorschrift bezüglich der Sonnenschirme nicht entsprechend auf die Markise anwendbar, denn es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil vom 09.03.2023
Az. 7 A 4945/22
Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 9. März 2023