Der Antragsteller ist Mitglied des Rates der Stadt Hannover und des Stadtbezirksrates Herrenhausen-Stöcken. Anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Antragsteller beschlossen die CDU-Fraktionen des Rates und des Stadtbezirksrates den Ausschluss aus den Fraktionen und beriefen ihn aus den Ausschüssen ab bzw. stellten einen anderen stellvertretenden Bezirksbürgermeister auf.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 1 B 5632/23) entschieden, dass die CDU-Fraktion des Rates der Stadt Hannover dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sämtliche Befugnisse als Mitglied belassen muss, da der Fraktionsausschluss wegen eines formellen Fehlers voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Geschäftsordnung der CDU-Fraktion sieht für Ordnungsmaßnahmen eine verbindliche Ladungsfrist von drei Tagen zwischen Bekanntgabe des schriftlichen und begründeten Antrags und der Abstimmung über den Fraktionsausschluss vor. Diese Frist hat die Antragsgegnerin nicht eingehalten. Sie dient der Warnung und Besinnung der Fraktionsmitglieder und steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
Ebenfalls mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 1 B 5718/23) hat die 1. Kammer entschieden, dass der Ausschluss aus der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat Herrenhausen-Stöcken hingegen voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abgelehnt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller Anlass für Gespräche boten. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers bei den anderen Fraktionsmitgliedern Unverständnis auslöste und das persönliche Vertrauen erschütterte. Die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses trägt für sich bereits den Ausschluss aus der CDU-Fraktion des Stadtbezirksrates. Ein festgestelltes strafrechtliches Verhalten ist dafür nicht notwendig.
(c) VG Hannover, 08.02.2024