Die 3. Kammer  hat mit Beschluss vom 13.03.2025 im Eilverfahren entschieden, dass ein  vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme  frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes  nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gegen  die Antragsgegnerin hat. 

Die Antragsgegnerin sei für diese Bereitstellung auch als Jugendhilfeträgerin sachlich zuständig und inhaltlich verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde  unterschiedslos allen Kindern, auch solchen mit Integrationsbedarf, zu. Der  Anspruch sei zudem ein Erfüllungsanspruch, bei dem ein Kostenanerkenntnis und der Verweis auf die  eigenständige Beschaffung der Leistung nicht ausreichen würden. Dies gelte auch  dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechender Kindergartenplatz aktuell nicht zur Verfügung stünde. Der  Anspruch sei kapazitätsungebunden. 

Der Anspruch auf  Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes könne trotz eines ab  dem Sommer 2025 bestehenden Platzangebots im Eilverfahren geltend gemacht  werden, weil jeder verstreichende Tag den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung verkürze.

VG Hannover, 13.03.2025

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