
Die 3. Kammer hat mit Beschluss vom 13.03.2025 im Eilverfahren entschieden, dass ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gegen die Antragsgegnerin hat.
Die Antragsgegnerin sei für diese Bereitstellung auch als Jugendhilfeträgerin sachlich zuständig und inhaltlich verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde unterschiedslos allen Kindern, auch solchen mit Integrationsbedarf, zu. Der Anspruch sei zudem ein Erfüllungsanspruch, bei dem ein Kostenanerkenntnis und der Verweis auf die eigenständige Beschaffung der Leistung nicht ausreichen würden. Dies gelte auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechender Kindergartenplatz aktuell nicht zur Verfügung stünde. Der Anspruch sei kapazitätsungebunden.
Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes könne trotz eines ab dem Sommer 2025 bestehenden Platzangebots im Eilverfahren geltend gemacht werden, weil jeder verstreichende Tag den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung verkürze.
VG Hannover, 13.03.2025