Der Antragsteller ist Mitglied des Rates der Stadt Hannover und des Stadtbezirksrates Herrenhausen-Stöcken. Anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Antragsteller beschlossen die CDU-Fraktionen des Rates und des Stadtbezirksrates den Ausschluss aus den Fraktionen und beriefen ihn aus den Ausschüssen ab bzw. stellten einen anderen stellvertretenden Bezirksbürgermeister auf.
Eilanträge gegen die Fraktionsausschlüsse waren teilweise erfolgreich. Hinsichtlich des Ausschlusses aus der CDU-Fraktion der Stadt Hannover stellte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Beschluss vom 7. Februar 2024 fest, dass der Fraktionsausschluss wegen eines formellen Fehlers voraussichtlich rechtswidrig war. Hinsichtlich des Ausschlusses aus der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat war der Fraktionsausschluss hingegen voraussichtlich rechtmäßig (Az. 1 B 5632/23 und 1 B 5718/23).
Mit Beschluss vom 19. April 2024 bestätigte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Ausschluss aus der CDU-Fraktion des Stadtbezirksrates (Az. 10 ME 62/24).
Die CDU-Fraktion des Rates der Stadt Hannover schloss den Antragsteller in der Fraktionssitzung am 20. Februar 2024 (erneut) aus der Fraktion aus. Hiergegen hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt sowie Klage (Az. 1 A 1228/24) erhoben.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 30. Mai 2024 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Fraktionsausschluss vom 20. Februar 2024 voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass die strafrechtlichen Ermittlungen Anlass für Gespräche mit dem Antragsteller boten. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers bei den anderen Fraktionsmitgliedern Unverständnis auslöste und das persönliche Vertrauen erschütterte. Die Störung des Vertrauensverhältnisses basiert auf dem außerhalb der Fraktion bekannt gewordenen Anknüpfungsverhalten von einer gewissen Erheblichkeit und hat sich durch den anschließenden Umgang des Antragstellers mit diesen Vorwürfen bei den anderen Fraktionsmitgliedern in nachvollziehbarer Weise manifestiert. Diese Störung trägt für sich bereits den Ausschluss aus der CDU-Fraktion des Rates der Stadt Hannover. Ein festgestelltes strafrechtliches Verhalten ist dafür nicht notwendig. Der Zeitablauf seit Kenntnis der Vorwürfe und die Unschuldsvermutung haben für die Einordnung als ausreichend wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss keine Bedeutung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Az. 1 B 1230/24
(c) VG Hannover, 04.06.2024