Die 2. Kammer des  Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Eilbeschluss vom 3. Mai 2023 entschieden,  dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär  nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten  des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf.

Der  Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und  wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt.  Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf  die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen  Oberverwaltungsgerichts.

Am 20. März  2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass  er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er  keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei  politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als  dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Dieser Argumentation  ist die 2. Kammer nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. 

Die vom  Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die  wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien,  sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den  einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei  einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei,  kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln. 

Auch die  Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des  Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines  Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus  dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten  gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe  dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften  aber nicht entgegen. Um die  Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen  solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung  entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen. 

Den Beteiligten  steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen  Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 5. Mai 2023

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