Der Antragsteller ist Vizepräsident der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen. Am 29. März 2023 wurde er mit Wirkung zum 1. April 2023 vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der ZPD betraut. Mit Verfügung vom 24. August 2023 hob der Antragsgegner, das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, die Verfügung vom 29. März 2023 mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig ordnete er den Antragsteller an die Polizeiakademie Niedersachsen ab und übertrug ihm stattdessen die Koordinierung des Projekts „Digitalisierung in der polizeilichen Bildung“. Eine Begründung enthält die Verfügung nicht. Außerdem wurde dem Antragsteller ein mit Gründen versehenes Schreiben ausgehändigt, wonach gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 2 A 4468/23) und zugleich um Eilrechtsschutz ersucht.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 entschieden, dass die Abordnung des Antragstellers rechtswidrig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 NBG hat eine Behörde im Falle einer Abordnung eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. § 40 VwVfG). Da der Bescheid vom 24. August 2023 keine Begründung enthält und auch aus den Verwaltungsvorgängen keine Ermessensausübung ersichtlich ist, hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Abordnung angeordnet. Der angefochtene Bescheid wird im Klageverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben, sodass das Interesse des Antragstellers, von der Abordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt. 

Soweit sich der Antragsteller gegen den Entzug der Leitungsaufgaben wendet, bleibt der Antrag erfolglos. Der Entzug der Leitungsaufgaben stellt keine Abordnung – d.h. eine vorübergehende Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle/Behörde -, sondern eine Umsetzung – eine Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten – dar. Wendet sich ein Beamter in einem Eilverfahren gegen seine Umsetzung, muss er einen Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit geltend machen. Eine Eilbedürftigkeit ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller ist zuzumuten, die Entscheidung im Klageverfahren abzuwarten; schwere Nachteile aufgrund des Zuwartens sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf Rückübertragung der Führungsaufgaben glaubhaft gemacht. Eine Umsetzung wird nur daraufhin überprüft, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch bzw. Willkür maßgebend geprägt ist. Die Argumentation des Antragsgegners, bis zur Entscheidung über das Disziplinarverfahren den Antragsteller von seinen Leitungsaufgaben zu entbinden, ist nachvollziehbar. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu. Die Entscheidung wird zeitnah in dem kostenfrei zugänglichen Niedersächsischen Vorschriftensystem (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.

Az. 2 B 4469/23

(c) VG Hannover, 06.10.2023

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