
Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag teilweise stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die erneute Bestellung des bisherigen Amtsinhabers zum Beauftragten für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus in Hamburg gewandt hatte (6 E 66/25). Der Eilantrag war erfolgreich, soweit der Antragsteller durchsetzen wollte, dass die Antragsgegnerin über seine Bewerbung um das Amt erneut entscheidet. Soweit er zudem die sofortige Aufhebung der erneuten Ernennung des bisherigen Amtsinhabers erreichen wollte, blieb der Eilantrag dagegen ohne Erfolg.
Der bisherige Amtsinhaber trat am 21. Juli 2021 das Amt als Beauftragter für jüdisches Leben und die Bekämpfung und Prävention von Antisemitismus in Hamburg an. Er war von der Antragsgegnerin zunächst für drei Jahre zum ersten Antisemitismusbeauftragten bestellt worden, nachdem die Jüdische Gemeinde in Hamburg K.d.Ö.R. und der Israelitische Tempelverband zu Hamburg e. V. ihn als gemeinsamen Kandidaten vorgeschlagen hatten. Vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers schlug die Jüdische Gemeinde der Antragsgegnerin die erneute Bestellung des bisherigen Amtsinhabers vor, wohingegen der Israelitische Tempelverband der Antragsgegnerin den Antragsteller vorschlug. Am 19. November wurde der bisherige Amtsinhaber erneut für die Dauer von drei Jahren zum Antisemitismusbeauftragten bestellt.
Der gegen die erneute Bestellung des bisherigen Amtsinhabers gerichtete Eilantrag des Antragstellers war teilweise erfolgreich. Nach Auffassung der beschließenden Kammer ist die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft. Das Amt des Antisemitismusbeauftragten sei ein öffentliches Amt. Öffentliche Ämter müssten nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigungvergeben werden. Die Regelung vermittle jedem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Obwohl die Mitteilung des Israelitischen Tempelverband über die Nominierung des Antragstellers offensichtlich eine Bewerbung des Antragstellers um das Amt des Antisemitismusbeauftragten darstelle, habe die Antragsgegnerin den Antragsteller bei der Bewerberauswahl nicht einbezogen. Dies verletzte ihn in seinen Rechten. Eine sofortige Aufhebung der Ernennung des bisherigen Amtsinhabers zum Antisemitismusbeauftragten verschaffe dem Antragsteller dagegen keinen rechtlichen Vorteil. Das erneute Auswahlverfahren könne von der Antragsgegnerin auch durchgeführt werden, wenn der bisherige Amtsinhaber noch im Amt sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
VG Hamburg, 20.03.2025