Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung zum Verbot aller sog. pro-palästinensischen unangemeldeten Versammlungen gewandt hat (5 E 5290/23).
Die Antragsgegnerin verlängerte zuletzt bis zum 10. Dezember 2023 ihre Allgemeinverfügung aus Oktober 2023. Danach waren alle nicht angemeldeten Versammlungen, die „inhaltlich einen Bezug zur Unterstützung der Hamas oder deren Angriff auf das Staatsgebiet Israels aufweisen (sog. pro-palästinensische Versammlung)“ untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trägt die derzeitige Gefahrenprognose das generelle Verbot nicht. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Das ist derzeit nicht erkennbar. Die Allgemeinverfügung erstreckt sich nach Auffassung der Kammer auf alle nicht angemeldeten Versammlungen, die im Zusammenhang mit der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung die palästinensische Sichtweise einnehmen. Das Verbot ist nach Auffassung der Kammer nicht auf solche Versammlungen beschränkt, die auf die Unterstützung der Terrororganisation Hamas oder auf die Befürwortung der Taten der Hamas gerichtet sind. Daher müssen alle vom Verbot umfassten Versammlungen die hohe Gefahrenschwelle überschreiten. Zwar verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass nichtangemeldete „pro-palästinensische Versammlungen“ derzeit ein hohes Eskalationsrisiko haben und im Einzelfall eine solche Versammlung durchaus die Gefahrenschwelle überschreiten und dann untersagt werden kann. Die derzeitige Gefahrenprognose im Hinblick auf alle der Allgemeinverfügung unterliegenden Sachverhalte rechtfertigt danach ein generelles Verbot nicht. Der Verweis auf eskalierte Versammlungen in der Vergangenheit spricht nicht für eine andere Gefahrenprognose, zumal in der Zwischenzeit friedliche Versammlungen stattgefunden haben, die einseitig die palästinensische Sichtweise eingenommen haben.
Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
(c) VG Hamburg, 08.12.2023