Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag einer Vertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigte abgelehnt, mit dem dieser den Aufschub seines Ruhestandes begehrt hat (Az. 20 E 4656/23).
AZ: 20 E 4656/23
Der Antragsteller ist Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist zur Wahrnehmung der Aufgaben als Vertrauensperson voll freigestellt. Der altersbedingte Eintritt in den Ruhestand ist für den 30. November 2023 vorgesehen. Der Antragsteller beantragte die Hinausschiebung seines Ruhestandes um längstens drei Jahre. Er führte zur Begründung aus, dass er in drei Wahlämter gewählt sei und sich gegenüber seinen Wählerinnen und Wählern verpflichtet fühle, die Ämter auch weiter auszuüben. Er verfüge über eine hohe Akzeptanz. Nach Ablehnung seines Antrags durch die Behörde für Inneres und Sport stellte er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller ein „dienstliches Interesse“ für das Hinausschieben des Ruhestandes nicht glaubhaft gemacht. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Das weitere Hinausschieben des Ruhestandes ist für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung seiner beiden Wahlämter nicht notwendig oder sinnvoll. Allein der Verlust des Sachverstandes durch den Eintritt in den Ruhestand und mögliche Schwierigkeiten der Nachfolge seiner Funktion als Vertrauensperson begründen vorliegend kein dienstliches Interesse im Sinne des Gesetzes. Es war für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass eines der Projekte, an denen der Antragsteller mitarbeitet, in so kurzer Zeit abgeschlossen werden könnte, dass die Einarbeitung eines Nachfolgers keinen Sinn mehr ergäbe. Der angekündigte Rücktritt seines Stellvertreters für den Fall des Ausscheidens des Antragstellers stellt ein zukünftiges ungewisses Ereignis dar. Die Folgen müssten in der dann gegebenen Situation beurteilt werden. Gegebenenfalls wäre eine Neuwahl durchzuführen.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
(c) VG Hamburg, 24.11.2023