Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage eines Halters und Fahrers eines Pkw mit Dieselantrieb der Abgasnorm Euro 5 abgewiesen, mit der er sich gegen die streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkung auf Anlieger für diese Fahrzeuge auf der Max-Brauer-Allee zwischen Julius-Leber-Straße und Holstenstraße gewandt hat (5 K 3422/18).
Die Freie und Hansestadt Hamburg stützt diese Durchfahrtsbeschränkung auf eine entsprechende Vorgabe in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für Hamburg vom 30. Juni 2017. Anlass dieser Fortschreibung war das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 (9 K 1280/13), durch das die Stadt verurteilt worden war, den seinerzeit gültigen Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ enthält. Der Luftreinhalteplan sieht neben zehn gesamtstädtisch angelegten „Maßnahmepaketen“ mehrere lokale Einzelmaßnahmen vor, um die NO2-Grenzwertüberschreitungen in bestimmten Straßenabschnitten zu reduzieren. Zu diesen Einzelmaßnahmen zählt u. a. eine Durchfahrtsbeschränkung für Pkw und Lkw mit Dieselantrieb mit Ausnahme von Fahrzeugen der Abgasnorm Euro 6/VI.
In der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist zu der Max-Brauer-Alle ausgeführt, dass der Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid in den Jahren 2012 bis 2016 an der verkehrsnahen Messstation Max-Brauer-Allee II – gelegen in Höhe der Hausnummern 92/94 auf dem Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen – überschritten worden sei. Ohne weitere Maßnahmen werde der Grenzwert im Jahr 2020 noch überschritten und erst im Jahr 2025 eingehalten. Nur mit den zehn gesamtstädtischen Maßnahmenpaketen (etwa Förderung ÖPNV, Radverkehr) und ohne lokal wirksame Einzelmaßnahmen (Dieseldurchfahrtsbeschränkung für Pkw und Lkw, ausgenommen Euro-6-/Euro-VI-Fahrzeuge, Einsatz emissionsarmer Busse, Verstetigung) werde der Grenzwert im Jahr 2020 nicht eingehalten.
Der Luftreinhalteplan hat am 24. Mai 2022 eine 3. Fortschreibung in einem Teil 1 erfahren, der insbesondere die Max-Brauer-Allee nicht erfasst und eine gesamtstädtische Betrachtung einem Teil 2 vorbehält. In den Jahren 2019 bis 2022 wurde der Jahresmittelgrenzwert an der Messstation Max-Brauer-Allee II eingehalten.
Die Klage des Klägers gegen die Durchfahrtsbeschränkung hat das Verwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung u.a. ausgeführt, die angefochtene Durchfahrtsbeschränkung sei rechtmäßig, weil sie im gegenwärtigen Luftreinhalteplan vorgesehen sei. Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg vom 30. Juni 2017 habe ihre durch das Bundesimmissionsschutzgesetz vermittelte straßenverkehrsrechtliche Bindungswirkung nicht verloren, obwohl der Jahresmittelwert – entsprechend einer mit dem Luftreinhalteplan gerade bezweckten Entwicklung – an der Max-Brauer-Allee zuletzt eingehalten worden sei. Eine neue Prognose, ob es der Durchfahrtsbeschränkung auf der Max-Brauer-Allee noch bedürfe, sei dem Plangeber vorbehalten. Sie sei im Zuge der von der Beklagten für das laufende Jahr in Aussicht gestellten Vollendung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg zu erwarten.
Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Verwaltungsgerichts ist vorgesehen. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Quelle: VG Hamburg, Pressemitteilung vom 12. Mai 2023