Die Beamtenbesoldung in Hamburg nach der Besoldungsgruppe A 13 war im Jahr 2022 für einen Teil der Hamburger Beamtinnen und Beamten nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit gestern bekannt gegebenem Urteil entschieden und damit eine auf gegenteilige Feststellung gerichtete Klage eines Beamten abgewiesen (21 B 151/24).

AZ: 21 B 151

Der Kläger steht als Studienrat im Dienst der Stadt Hamburg und wurde im Jahr 2022 nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Dabei erhielt er neben seinem Grundgehalt unter anderem einen Familienzuschlag für seine berufstätige Ehefrau und seine beiden Kinder. Ende des Jahres 2022 stellte er einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung, welcher von der Stadt Hamburg nicht beschieden wurde. 

Die Hamburgische Bürgerschaft hat im November 2023 das Besoldungsstrukturgesetz beschlossen, welches rückwirkend auch für das Jahr 2022 eine amtsangemessene Alimentation der Hamburger Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sicherstellen soll. Mit diesem Gesetz wurden u.a. die kinderbezogenen Familienzuschläge rückwirkend ab Januar 2022 erhöht und der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss eingeführt. Der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses liegt die Konzeption zugrunde, dass für die Bemessung des Mindestabstands der Alimentation zum Grundsicherungsniveau auf das Einkommen der Familie der Beamtin bzw. des Beamten abgestellt wird. Konkret wird die vierköpfige Alleinverdienerfamilie, die bisher als besoldungsrechtliche Bezugsgröße herangezogen wurde, durch die vierköpfige Zweiverdienerfamilie abgelöst.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten mit einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie und einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Besoldungsstrukturgesetz verfassungsgemäß. Insbesondere sei die neue Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Es seien zwar Indizien für eine Unteralimentation auch im Jahr 2022 vorhanden. So sei die Besoldungsentwicklung signifikant hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurückgeblieben. In niedrigeren Besoldungsgruppen habe die Besoldung zudem den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau unterschritten. Insgesamt betrachtet sei die Besoldung jedoch nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben nicht „evident unzureichend“ gewesen und damit verfassungsmäßig. Wegen des geringen Umfangs der Unterschreitungen des Mindestabstands zur Grundsicherung seien ihre Auswirkungen für die Besoldungsgruppe A 13 nicht erheblich. Es sei zudem kein erhebliches Zurückbleiben der Besoldung hinter der Entwicklung der Tariflöhne und der Verbraucherpreise feststellbar gewesen. Im entschiedenen Verfahren seien die Abstände der Besoldungsgruppe A 13 zu niedrigeren Besoldungsgruppen außerdem nicht spürbar beeinträchtigt worden; zu anderen Fallkonstellationen vgl. Pressemitteilung vom 17.10.2024. Letztlich spreche auch ein Vergleich der Besoldung mit den Verdiensten in der Privatwirtschaft nicht für die verfassungswidrige Unteralimentation. 

Das Verwaltungsgericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Rechtlicher Hintergrund: 

Das Alimentationsprinzip zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

VG Hamburg, 04.04.2025

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