Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragsteller gegen die sog. Hotspot-Regelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen gewandt haben (5 E 1581/22).
Nach der zum 20. März 2022 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, sog. Hotspots, über den in § 28a Abs. 7 IfSG vorgesehenen Basisschutz hinaus zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt (§ 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG) . Eine Gefahr in diesem Sinne liegt nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann vor, wenn in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG).
Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 30. März 2022 einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gefasst. Nach der seit dem 31. März 2022 geltenden Coronavirus-Eindämmungsverordnung gilt in Hamburg eine erweiterte Maskenpflicht für Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 4 Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Für Clubs und Diskotheken gilt das sog. 2Gplus-Zugangsmodell fort (§ 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung).
Gegen diese Regelung haben sich mehrere Antragsteller, die dem Landesvorstand einer in der Hamburgischen Bürgerschaft vertretenen Partei angehören, mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gewandt.
Der Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer bestehen gegen die Anwendung der §§ 4 und 7 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft – erweiterte Schutzmaßnahmen treffen können. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 IfSG angenommen, weil auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Insoweit seien die Bundesländer im Rahmen des ihnen zugewiesenen Einschätzungsspielraums berechtigt, auf Grundlage des Infektionsgeschehens und der Lage vor Ort in den Krankenhäusern eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen.
Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine gleichwertige Alternative zum Tragen einer (FFP2-) Maske nicht gegeben sei. Die Bewertung sei nicht zu beanstanden, dass vor allem das Tragen von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichsweise geringer individueller Einschränkung biete. Die konkrete Ausgestaltung der Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten in § 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei ebenfalls materiell rechtmäßig.
In örtlicher Hinsicht umfasse der in § 28a Abs. 8 IfSG genannte Begriff der Gebietskörperschaft jedenfalls in Stadtstaaten auch das gesamte Land, da sonst die Überantwortung einer Rechtsetzungsbefugnis in § 28a Abs. 8 IfSG gänzlich leerliefe. In zeitlicher Hinsicht habe die Freie und Hansestadt Hamburg die Geltungsdauer der Regelung auf einen Zeitraum von 29 Tagen vom 2. bis 30. April 2022 festlegen dürfen.
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 13. April 2022