Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss (19 E 3183/22) einem Eilantrag des Anmelders des Klimaprotestcamps zu dem Thema „Gegen Erdgas, LNG und eine fossile Infrastruktur, die unsere Zukunft aufs Spiel setzt!“ teilweise stattgegeben. Der Eilantrag war erfolgreich, soweit sich der Anmelder gegen das Verbot von Schlafzelten und Infrastruktureinrichtungen gewandt hat. Soweit er sich zudem gegen die Verlegung der Versammlung von der Festwiese im Hamburger Stadtpark auf eine Fläche am Altonaer Volkspark gewandt hat, blieb der Eilantrag ohne Erfolg.
Die Anmeldung sieht als Versammlungsort die sog. Festwiese im Hamburger Stadtpark vor, auf denen u.a. zwei größere und zwei kleinere Zirkuszelte, 40 Versorgungs- und Veranstaltungszelte, Schlafzelte, Feldküchen sowie eine Frisch- und Abwasserinfrastruktur aufgebaut werden sollen. Erwartet werden nach Angaben des Anmelders 4.000 – 6.000 Teilnehmende. Der Aufbau soll am 4. August 2022 beginnen. Der Campbetrieb ist für die Zeit vom 9. bis zum 15. August 2022 vorgesehen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 untersagte die Freie und Hansestadt Hamburg die Durchführung der Veranstaltung im Stadtpark und wies den Veranstaltern eine Ersatzfläche am Altonaer Volkspark zu. Zudem untersagte die Stadt das Aufstellen von Schlafzelten, von zwei kleineren Zirkuszelten, den Aufbau von Feldküchenkomplexen und sonstiger Getränke- und Essensstände sowie den Aufbau von mehr als 40 Versorgungs- und Veranstaltungszelten sowie Pavillons. Die Zuweisung einer Ersatzfläche rechtfertigte die Stadt mit der zu erwartenden Schädigung der Grün- und Erholungsfläche im Stadtpark. Die untersagte Infrastruktur sei schon kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe und unterfalle daher nicht der Versammlungsfreiheit.
Der gegen diese Einschränkungen gerichtete Eilantrag des Anmelders war teilweise erfolgreich. Nach Auffassung der zuständigen Kammer ist das angemeldete Klimacamp mit hoher Wahrscheinlichkeit als eine durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung einzustufen. Das schließe die genannten infrastrukturellen Einrichtungen des Klimacamps ein, weil ein inhaltlicher Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe bestehe und die Einrichtungen auch in logistischer Hinsicht für die Durchführung der über sieben Tage stattfindenden Versammlung erforderlich sein dürften. Gründe für eine Beschränkung der Versammlung seien insoweit nicht ersichtlich. Die Verlegung der Versammlung von der Festwiese im Hamburger Stadtpark auf die Fläche am Altonaer Volkspark sei dagegen aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Im Hamburger Stadtpark als öffentlicher Grünfläche genössen die vorhandenen Pflanzen und Tiere besonderen Schutz vor Störungen und schädlichen Einwirkungen aller Art, die über die widmungsgemäße Nutzung hinausgingen. Außerdem diene die Festwiese der Erholung der Hamburger Bevölkerung. Beide Zwecke der Festwiese würden durch die Versammlung erheblich und längerfristig beeinträchtigt. Die mit dem Klimacamp bezweckte Meinungsbildung könne auch auf der Ersatzfläche erfolgen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 3. August 2022