Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat kürzlich den Antrag eines Anwohners abgelehnt, der sich gegen Baugenehmigungen für den Neubau einer Drogerie, eines Lebensmittelmarktes und eines Discounters in der Orleshäuser Straße in Büdingen wandte.
Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks in der Umgebung der geplanten Neubauten. Dieses Grundstück befindet sich in einem Gewerbegebiet. Im Hinblick auf die Baugrundstücke liegt ein Bebauungsplan vor, der diese als Sondergebiet ausweist. Dieser wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im August 2022 im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil die Stadt Büdingen im Hinblick auf eine prognostische Lärmbelästigung nicht ausreichend ermittelt habe. In der Folgezeit wurde unter anderem eine Schallimmissionsberechnung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, dass die entsprechenden Richtwerte für ein Gewerbegebiet im Hinblick auf den zu erwartenden Lärm deutlich unterschritten würden.
Im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens machte der Antragsteller insbesondere geltend, die bereits im Frühjahr 2022 erteilten Baugenehmigungen würden gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, da das zugrundeliegende Lärmgutachten fehlerhaft sei.
Dem folgte das Gericht nicht und kommt zu dem Ergebnis, dass von dem Bauvorhaben keine erheblichen und unzumutbaren Belästigungen ausgehen würden. Der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb das vorliegende Gutachten im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelästigung realitätsfern sein sollte. Dieses Gutachten sei für den Einzelrichter vielmehr nachvollziehbar und überzeugend.
Die Entscheidung (Beschluss vom 22. März 2024, Az.: 1 L 3295/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(c) VG Gießen, 02.04.2024