Das Verwaltungsgericht Gießen hat kürzlich mit mehreren Entscheidungen die letzten erstinstanzlichen Verfahren, welche den Gießener Verkehrsversuch betrafen, beendet. Die Anträge eines Befürworters des Verkehrsversuchs hatten keinen Erfolg und das ursprüngliche Klageverfahren wurde zwischenzeitlich nach Erledigungserklärung eingestellt.
- Das ursprüngliche Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit dem Gießener Verkehrsversuch auf dem Anlagenring, Az. 6 K 1537/23.GI, wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 durch die 6. Kammer eingestellt. Die Beteiligten hatten zuvor den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Beschluss wurden der Stadt Gießen die Kosten des Verfahrens aufgelegt, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Insoweit verwies die Kammer auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des Eilverfahrens (vgl. Beschluss vom 29. August 2023, Az. 2 B 987/23, Pressemitteilung vom 30. August 2023).
- Zudem wurde ein Eilantrag eines Befürworters des Verkehrsversuchs (Az. 6 L 2144/23.GI) mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 abgelehnt. Der Eilantrag war zum einen darauf gerichtet, die Stadt Gießen bis zum Abschluss des soeben genannten Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, in der Braugasse, der Senckenbergstraße und Landgrafenstraße lediglich Anliegerverkehr zuzulassen, hilfsweise eine Benutzung durch LKW zu untersagen. Zum anderen sollte festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 in dem Verfahren 6 L 1536/23.GI (vgl. Pressemitteilung vom 10. Juli 2023), in welchem die Rechtswidrigkeit des Gießener Verkehrsversuches angenommen wurde, unwirksam sei und daher die ursprünglich zur Umsetzung des Verkehrsversuchs errichteten Verkehrszeichen weiter Bestand hätten. Die 6. Kammer wies den Eilantrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass das in Bezug genommene Hauptsacheverfahren eingestellt wurde und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für den zeitlich hierauf beschränkten Antrag betreffend eine ausschließliche Zulassung von Anliegerverkehr ohne LKW fehle. Für die darüber hinaus begehrte Feststellung, dass Verkehrszeichen, gegen die Dritte erfolgreich Eilrechtschutz eingelegt haben, weiterhin Bestand hätten, gebe es keinen Rechtsbehelf im Verwaltungsprozess.
- Ein weiterer Eilantrag desselben Antragstellers war darauf gerichtet, in dem abgeschlossenen Eilverfahren, Az.: 6 L 1536/23.GI, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 10. Juli 2023 in diesem Verfahren im Wege eines Abänderungsantrages festzustellen. Die 6. Kammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 als unzulässig ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass ein solcher Abänderungsantrag lediglich von Beteiligten des Verfahrens – also von den dortigen Antragstellern, Antragsgegnerin oder Beigeladenen – gestellt werden könne. Die auch von dem Antragsteller gestellten Anträge auf Beiladung zu den ursprünglichen Klage- und Eilverfahren im Zusammenhang mit dem Gießener Verkehrsversuch seien jedoch am 4. Oktober 2023 (für das Eilverfahren 6 L 1536/23.GI) und vom 27. September 2023 (für das Klageverfahren 6 K 1537/23.GI) abgelehnt worden. Dass der Antragsteller Beschwerde gegen die abgelehnte Beiladung eingelegt habe, führe insoweit zu keinem anderen Ergebnis.
Der unter 1. genannte Beschluss ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung und der ausgesprochenen Kostenfolge unanfechtbar.
Die unter 2. und 3. genannten Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 (Az. 6 L 2144/23.GI und 6 L 1536/23.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(c) VG Gießen, 28.10.2023