Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte heute den Eilantrag eines Kreistagsabgeordneten ab, der sich gegen den Ausschluss aus der AfD-Fraktion im Kreistag des Wetteraukreises wandte.
Der Antragsteller wurde am 15. Mai 2023 in die Fraktion der AfD im Kreistag des Wetteraukreises aufgenommen. Zwei Tage zuvor nahm er an dem sogenannten „Netzwerktag“ in Altenstadt teil, der von der Zeitschrift die „Deutsche Stimme“ veranstaltet wurde. Er ist auch auf einem öffentlichen Youtube-Video des Treffens zu sehen. Bei der „Deutschen Stimme“ handelt es sich um die offizielle Parteizeitung der NPD (jetzt Die Heimat). Die NPD steht auf der Unvereinbarkeitsliste der AfD.
Die AfD-Fraktion im Kreistag des Wetteraukreises erlangte Kenntnis von der Teilnahme des Antragstellers an der genannten Veranstaltung. Gegen den Antragsteller ist in der Folgezeit ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet worden. Am 20. Juni 2023 beschloss die Fraktion den Ausschluss des Antragstellers aus der AfD-Fraktion. Sie begründete dies damit, dass das Ansehen der Fraktion und/oder der AfD durch die Teilnahme des Antragstellers an der Veranstaltung der „Deutschen Stimme“ schwer beschädigt werde.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Er trug im Wesentlichen vor, dass er nicht gewusst habe, wie die „Deutsche Stimme“ einzuordnen sei. Informationen über die politische Zuordnung der „Deutschen Stimme“ seien nicht ohne weiteres zu finden. Er habe an dem Treffen zudem lediglich passiv und nicht aktiv teilgenommen.
Diesen Antrag lehnte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts ab und führte aus, dass der Ausschluss aus der Fraktion rechtmäßig zu Stande gekommen sei. Als wichtiger Grund, der einen Fraktionsausschluss ermöglicht, komme nur ein Verhalten in Betracht, das die wesentlichen Grundlagen und Ziele der Fraktion nachhaltig beeinträchtigt. Hierbei komme dem Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Fraktionsausschluss auf willkürlichen Erwägungen beruhen würde. Die Teilnahme des Antragstellers an dem Netzwerktreffen der „Deutschen Stimme“ sei durch ein Youtube-Video öffentlich. Die AfD-Fraktion habe zudem – auch gegenüber dem Antragsteller im Vorfeld seines Fraktionseintritts – deutlich gemacht, dass es ihr ein wichtiges Anliegen sei, sich von der NPD abzugrenzen. Schließlich könne dem Antragsteller auch nicht geglaubt werden, dass er die politische Zuordnung der „Deutschen Stimme“ nicht gekannt habe, weil diese bereits über eine kurze Internetrecherche zu finden sei.
Die Entscheidung (Beschluss vom 2. Oktober 2023, Az.: 8 L 2375/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(c) VG Gießen, 02.10.2023