Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss den Eilantrag eines Landwirtes abgelehnt, der sich gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern und die Auflösung seines Rinderbestandes wandte.

Der Antragsteller ist ein Landwirt aus dem Vogelsbergkreis und unterhält einen Milchviehbetrieb mit rund 120 Rindern. Seit dem Jahr 2020 stellte der Landkreis in der Tierhaltung wiederholt Mängel fest. Bei einer Kontrolle Ende 2023 wurden etwa mehrere Kälber in einem Stall vorgefunden, der 50 cm tief mit feuchtem bis hin zu nassem Material uneben bedeckt war. Zwei Kälber tranken während der Kontrolle Harn aus Pfützen. Fünf Kälber zitterten dauerhaft und lagen auf den Spalten im Kuhstall. Bei weiteren Kontrollen Anfang 2024 war keine Besserung zu verzeichnen. Die Milchkühe waren teilweise stark verschmutzt, Futter und sauberes Trinkwasser kaum vorhanden. Eine trockene Liegefläche zum Ruhen und Wiederkauen stand den Tieren nicht zur Verfügung. Der Betrieb wies zudem für die Jahre 2020 bis Anfang 2024 auffallend hohe Todeszahlen unter den gehaltenen Rindern auf.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 untersagte der Vogelsbergkreis dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern ab Oktober 2024 und verpflichtete ihn zur Auflösung der Rinderhaltung bis dahin. Hiergegen richtete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass er zuletzt mehrere Maßnahmen getroffen habe, um die Rinderhaltung zu verbessern. So seien bei einem Kontrolltermin Ende Mai 2024 auch bereits Verbesserungen verzeichnet worden. Dem Antragsteller werde zudem seine berufliche Existenz genommen, weil sein Betrieb gerade auf das Halten und Betreuen von Rindern ausgelegt sei.

Das Gericht führte demgegenüber in seiner Begründung aus, dass sich der Bescheid des Landkreises als rechtmäßig erweise. Der Antragsteller habe den von ihm gehaltenen Rindern erheblich und über einen länger andauernden Zeitraum Schmerzen, Leiden und Schäden in Form von Krankheiten, Unterernährung und Tod zugefügt. Der Landkreis habe bereits im Jahr 2020 festgestellt, dass der Antragsteller seinen Rindern keinen geeigneten Witterungsschutz sowie eine ausreichende, trockene Liegefläche zur Verfügung stelle. Dies sei in der Folgezeit trotz mehrerer Zwangsgeldfestsetzungen nicht behoben worden. Auch eine unzureichende Versorgung der Tiere insbesondere mit Wasser sei wiederholt festgestellt worden. Bis Ende Mai 2024 sei es nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Zustände gekommen. Schließlich sei der Schutz der Tiere vor dem Hintergrund der festgestellten Verstöße und des dadurch hervorgerufenen und künftig zu befürchtenden Leidens bei den Tieren höher zu gewichten als die Berufsfreiheit des Antragstellers.

Die Entscheidung (Beschluss vom 25. September 2024, Az.: 4 L 3510/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

(c) VG Gießen, 30.09.2024

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