Der Kreis Recklinghausen darf die zum 1. Juli 2023 zu besetzende Stelle einer Kreisdirektorin/eines Kreisdirektors vorläufig nicht mit dem gewählten Bewerber besetzen. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute beschlossen.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2007 Kreisdirektor und Kämmerer des Kreises Recklinghausen. Der Kreistag hatte entschieden, die Stelle zum Ende seiner bis zum 30. Juni 2023 laufenden Amtszeit öffentlich auszuschreiben. Mit der Suche geeigneter Bewerberinnen und Bewerber wurde ein externes Personalberatungsunternehmen beauftragt.
Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Chancengleichheit im Verfahren nicht hinreichend gewahrt worden ist. Die Präsentation der Bewerber in der ersten Sitzung des Ältestenrates, der als Findungskommission fungierte, ist nicht auf der Grundlage miteinander vergleichbarer Erkenntnisgrundlagen erfolgt. Vielmehr wurden unter der jeweiligen Überschrift „Vorgespräch – Gesprächseindrücke“ schlagwortartige Einschätzungen der Bewerber präsentiert, obwohl das Vorgespräch mit dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hatte. Hinzu kommt, dass die Bewertungen mangels Nachvollziehbarkeit ihres Zustandekommens für die Mitglieder des Kreistages nicht überprüfbar waren. Damit hat der Antragsgegner die Beurteilung der Eignung der Bewerber – wenn auch nur teilweise, so doch in unzulässigem Maß – aus der Hand gegeben.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 12 L 353/23