
Die Klage eines Verkehrsteilnehmers gegen die Allgemeinverfügung der Bezirksvertretung Dortmund-Hörde vom 2. Mai 2023, die für einen Bereich der Phoenixseestraße die Benutzung durch Kraftfahrzeuge untersagt (sog. Teileinziehung), ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 3. April 2025 entschieden.
Die Phoenixseestraße darf danach zwischen den Hausnummern 6 und 8 nicht mehr mit Kraftfahrzeugen (KFZ) befahren werden. Die Bezirksvertretung wollte mit der Benutzungsbeschränkung der sog. Auto-Poserszene entgegenwirken. Die dagegen gerichtete Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Eine Verletzung in seinen eigenen Rechten durch die Benutzungsbeschränkung der Straße ist ausgeschlossen. Er ist kein Grundstücksanlieger der Phoenixseestraße, sondern benutzt sie im Rahmen des Gemeingebrauchs wie jeder andere Verkehrsteilnehmer. Hierbei hat er keinen Anspruch, die Phoenixseestraße zwischen den Hausnummern 6 und 8 mit seinem KFZ zu befahren. Verkehrsteilnehmer haben weder aus den Grundrechten noch aus dem Straßenrecht einen Anspruch auf Begründung von Gemeingebrauch an Straßen oder auf Beseitigung von Einschränkungen des Gemeingebrauchs. Im Übrigen war die Klage verfristet.
Gegen das Urteil steht dem Kläger der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Aktenzeichen: 2 K 5518/23
Eine weitere von dem Kläger gegen die Aufstellung der Verkehrsschilder „Durchfahrt verboten/Fahrrad frei“ auf der Höhe Phoenixseestraße 7 erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Februar 2024 abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
VG Gelsenkirchen, 03.04.2025