Einer ehemaligen Dezernentin des Kreises Recklinghausen steht gegenüber diesem kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heute entschieden.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom Kreis Recklinghausen als Dienstherrn Schadensersatz wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Aufgrund eines vom ehemaligen Landrat betriebenen Disziplinarverfahrens wurde die Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Entscheidung wurde durch das OVG NRW bestätigt. Nach zwischenzeitlicher Zurruhesetzung der Klägerin aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit hob das Bundesverwaltungsgericht die vorgehenden Entscheidungen auf und milderte die Strafe auf eine Kürzung des Ruhegehalts. Die Klägerin machte nun geltend, sie sei durch das Verhalten des Landrats erkrankt. Sie warf ihm im Kern vor, trotz erkennbarer Erkrankung ein rechtswidriges Disziplinarverfahren eingeleitet und fortgeführt zu haben.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts sieht im Verhalten des Landrats als Dienstvorgesetzten der Klägerin keine schuldhafte Pflichtverletzung. Dies beruht u.a. auf der Erwägung, dass in zwei Instanzen durch Entscheidungen von Kollegialgerichten die schärfste Disziplinarmaßnahme verhängt und damit auch die Einleitung und Führung des Disziplinarverfahrens durch den Landrat als in jeder Hinsicht rechtmäßig bewertet worden war. Auch ein adäquat kausaler Schaden ist der Klägerin durch das gegen sie gerichtete Disziplinarverfahren nicht entstanden.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Az. 12 K 4975/20
VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 16. Mai 2023