
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abriss der früheren Direktorenvilla der Bundesbank im Moltkeviertel in Essen (Schinkelstraße Nr. 38) darf vollzogen und das Gebäude darf aus denkmalrechtlicher Sicht abgerissen werden. Den gegen die denkmalrechtliche Abrisserlaubnis gerichteten Eilantrag einer Nachbarin hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 4. März 2025 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat keinen denkmalrechtlichen Abwehranspruch gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abriss des Hauses Schinkelstraße Nr. 38, das selbst nicht unter Denkmalschutz steht. Sie wird durch die denkmalrechtliche Abrisserlaubnis offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Ihr Anfechtungsrecht gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis, das auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäude abzureißen, ist von vornherein eingeschränkt. Es besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den Denkmalwert des Denkmals ist. Zudem muss das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet sein, den im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen. Dies erfordert eine wertende Einschätzung, ob das Vorhaben das Denkmal erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, welche das Denkmal verkörpert. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat festgestellt, dass der Abriss des Hauses Schinkelstraße 38 den Denkmalwert des Hauses der Antragstellerin nicht erheblich beeinträchtigt. Das Haus Schinkelstraße 36 ist als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Das Haus hat nicht in erster Linie wegen seiner städtebaulichen Einbettung in das Moltkeviertel Denkmalwert. Entscheidend für die Unterschutzstellung ist vielmehr die individuelle Gestaltung des Hauses. In der Denkmalkarteikarte ist der Denkmalwert insbesondere mit der besonderen Gestaltung des Hauses begründet, die das Haus bedeutend für die Architekturgeschichte mache. Eine konkrete Beziehung zwischen dem Haus Schinkelstraße 36 und dem Nachbarhaus Schinkelstraße 38 oder anderen benachbarten Häusern wird nicht erwähnt. Zwar heißt es in der Denkmalwertbegründung, das Haus Schinkelstraße 36 sei wichtiger Bestandteil in der städtebaulichen Anlage des Moltkeviertels. Das Erscheinungsbild des Denkmals des Hauses Schinkelstraße 36 wird jedoch durch den Abriss der Hauses Schinkelstraße 38 nicht erheblich beeinträchtigt. Durch den Abriss den Hauses Schinkelstraße 38 wird das Denkmal Schinkelstraße 36 nicht „erdrückt“, „verdrängt“ oder „übertönt“. Die Frage nach denkmalrechtlichen Auswirkungen des geplanten Neubauvorhabens auf den Denkmalwert des Hauses der Antragstellerin war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Aktenzeichen: 16 L 2023/24
VG Gelsenkirchen, 05.03.2025