Die Kreisorganisation Recklinghausen der Deutschen Kommunistischen Partei hat keinen Anspruch auf Nutzung des Gehwegs in Recklinghausen am 1. Mai 2025 im Bereich Dorstener Straße/zum Stadtgarten durch Aufstellung eines Informationsstandes anlässlich des Auftakts der Ruhrfestspiele. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 29. April 2025 entschieden.

Die DKP Recklinghausen begehrte im Eilverfahren, der Stadt Recklinghausen aufzugeben, ihr die Sondernutzung des vorerwähnten öffentlichen Gehwegs mit einem Informationsstand (6m x 3m) am 1. Mai 2025 und am 1. Mai 2026 von 9.00 bis 19.00 Uhr zu erlauben. Mit Blick auf den 1. Mai 2025 hat sie keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis der Sondernutzung. Die Nutzung des Gehwegs durch einen Informationsstand geht über den erlaubnisfreien Gemeingebrauch (überwiegend Fußgängerverkehr) hinaus. Die Stadt hat die Erlaubnis ermessensfehlerfrei versagt. Nach dem aktuellen Sicherheitskonzept für den Auftakt der Ruhrfestspiele am 1. Mai 2025 soll der von dem Antrag umfasste Bereich von verweilenden Personen freigehalten werden. Bereits der kurzfriste Aufenthalt soll dort unterbunden werden. Der beantragte Informationsstand ist mit diesem Sicherheitsaspekt nicht vereinbar. Damit steht ihm ein berücksichtigungsfähiger und gewichtiger straßenbezogener Grund entgegen, nämlich der Schutz von Leib und Leben der am Gemeingebrauch des Straßenraums teilnehmenden Dritten. Die Antragstellerin als Kreisorganisation der DKP hat keinen erlaubnisfreien Anspruch auf Nutzung öffentlicher Wegeflächen für ihre Tätigkeit im Sinne politischer Meinungsbildung. Mit Blick auf den 1. Mai 2026 fehlte dem Antrag eine besondere Eilbedürftigkeit.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Aktenzeichen: 2 L 710/25

VG Gelsenkirchen, 29.04.2025

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