Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 4. Juni 2024 (Aktenzeichen: VG 2 L 245/24) einem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Hoppegarten, Sven Siebert, auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) gegen das am 29. April 2024 durch die Gemeindevertretung Hoppegarten ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Verbot wurde wiederhergestellt.


Mit Beschluss der Gemeindevertretung Hoppegarten vom 29. April 2024 wurde der Bürgermeister der Gemeinde Hoppegarten von der Führung seiner Dienstgeschäfte gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz für die Dauer von drei Monaten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entbunden. Hintergrund des Beschlusses der Gemeindevertretung waren die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Landkreis Märkisch-Oderland gegen den Bürgermeister, wegen Versäumnissen bei der Vergabe des Winterdienstes 2021/2022 sowie Erkenntnisse aus dem Entwurf eines Rechnungsprüfungsberichtes des Landkreises Märkisch-Oderland für die Gemeinde Hoppegarten für das Haushaltsjahr 2023. Mit dem Beschluss der Gemeindevertretung wurde der Landrat auch aufgefordert, ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Landrat erweiterte daraufhin das Disziplinarverfahren gegen den Bürgermeister, soweit ihm in dem Rechnungsprüfungsbericht das Eingehen sowie die Änderungen von Beschäftigungsverhältnissen ohne entsprechende Stellen vorgeworfen wurden.


Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründete die stattgebende Entscheidung damit, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen des § 39 Beamtenstatusgesetz, wonach einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden könne, lägen weder im Einzelnen noch in der Gesamtbetrachtung vor. Die durch die Gemeindevertretung vorgebrachten Gründe seien nicht so gravierend, dass die weitere Führung der Dienstgeschäfte nicht zumutbar sei. Der Hinweis auf die Disziplinarverfahren genüge nicht. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Bürgermeister als Folge der Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden könne. Die Vergabe des Winterdienstes und die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung rechtfertigten keine Entfernung aus dem Dienst. Die Entfernung aus dem Dienst sei die „ultima ratio“, wenn alle anderen Mittel nicht ausreichen würden, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu schützen.


Auch mangelndes Vertrauen der Gemeindevertretung in den hauptamtlichen Bürgermeister begründe keine zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der hauptamtliche Bürgermeister, dessen Aufgabenerledigung von der Gemeindevertretung bemängelt werde, könne im Regelfall nur durch Abwahl durch das Votum der Bürger an der weiteren Ausübung des Amtes gehindert werden. Es sei problematisch, wenn die Gemeindevertretung den von den wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde direkt gewählten Bürgermeister durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an der Amtsausübung hindere.


Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.


VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Juni 2024, VG 2 L 245/24

(c) VG Frankfurt (Oder), 04.06.2024

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