Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 8. Januar 2025 (Aktenzeichen: VG 2 L 10/25) einem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Hoppegarten, Sven Siebert, auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) gegen ein am 2. Januar 2024 durch die Gemeindevertretung Hoppegarten beschlossenes (erneutes) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stattgegeben. Durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bürgermeisters gegen das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Verbot wiederhergestellt.

Dem Verbot lag ein Beschluss der Gemeindevertretung Hoppegarten vom 2. Januar 2025 zu Grunde. Auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung wurde dem Bürgermeister der Gemeinde Hoppegarten am 3. Januar 2025 die Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Weiter wurde dem Bürgermeister aufgegeben, alle zu den gemeindlichen Gebäuden gehörenden Schlüssel unverzüglich abzugeben. Die Gemeindevertretung stützte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf § 39 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 54 Landesbeamtengesetz. Gemäß § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 2. Januar 2025 auch einen weiteren Abwahlversuch gegen den Bürgermeister eingeleitet.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründete die stattgebende Entscheidung damit, dass die von der Gemeindevertretung zur Begründung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geltend gemachten Gründe weder im Einzelnen noch in der Gesamtbetrachtung so gravierend sind, dass eine weitere Führung der Dienstgeschäfte nicht zumutbar ist.

Weder die Nichtveröffentlichung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Hauptsatzung noch die Nichtveröffentlichung weiterer Satzungen würden hier zwingende Gründe darstellen, die ein Verbot rechtfertigen. Dass das durch die Gemeindevertretung angeregte disziplinarische Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister zur Disziplinarklage und Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit dem Bürgermeister, einem Wahlbeamten, eine mangelnde fachliche Eignung oder eine „Schlechtleistung“ vorgeworfen werden, vermag auch dies ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht zu rechtfertigen. Auch mangelndes Vertrauen der Gemeindevertretung in den hauptamtlichen Bürgermeister begründet keine zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Es ist problematisch, wenn die Gemeindevertretung den von den wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde direkt gewählten Bürgermeister durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an der Amtsausübung hindere.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Brandenburgische Kommunalverfassung für die Abwahl eines Bürgermeisters ein Votum der Bürger und Bürgerinnen vorsieht.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Januar 2025, VG 2 L 10/25

VG Frankfurt (Oder), 09.01.2024

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