Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 hat die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main der Stadt Frankfurt am Main untersagt, die Stelle der Leitung des Instituts für Stadtgeschichte vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu besetzen.

Im Mai 2023 schrieb die Stadt Frankfurt am Main die Stelle der Leitung des Instituts für Stadtgeschichte aus.

Hierauf bewarben sich 23 Bewerber, unter anderem die Antragstellerin und die letztlich ausgewählte Kandidatin, die Beigeladene im gerichtlichen Eilverfahren.

Von den 23 Bewerbern kamen sechs in den engeren Bewerberkreis, da diese das Anforderungsprofil vollumfänglich erfüllten. Die Antragstellerin wurde bereits im Rahmen der Vorprüfung ausgeschlossen und nicht weiter berücksichtigt.

Das Dezernat VII Kultur und Wissenschaft und das Personal- und Organisationsamt der Stadt Frankfurt bewerteten die sechs Bewerber im Einzelnen und schlugen im Dezember 2023 dem Magistrat die Beigeladene zur Besetzung vor. Ein entsprechender Magistratsbeschluss wurde im Januar 2024 gefasst.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Zur Begründung führt sie unter anderem an, ihr Ausschluss allein aufgrund des Umstandes, dass sie nicht über eine Promotion verfüge, sei rechtsfehlerhaft. Es existiere kein sachlicher Grund die Promotion zwingend zu fordern.

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Angesichts des vorwiegend administrativen – und nicht wissenschaftlichen – Zuschnitts der ausgeschriebenen Stelle bestünden Zweifel daran, die Promotion als zwingende Einstellungsvoraussetzung zu fordern. Allein „die Bedeutung und das Ansehen eines Dienstpostens“ genügten nicht für das Erfordernis einer Promotion. Dies habe auch für die Begründung der Antragsgegnerin zu gelten, dass alle Dienststellenleitungen bisher eine Promotion aufgewiesen hätten. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Der Wunsch eines vermeintlichen oder auch tatsächlichen Renommees sowie eine Tradition ließen jedoch keine leistungsbezogenen Gesichtspunkte erkennen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen 9 L 352/24.F

(c) VG Frankfurt am Main, 18.03.2024

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